Verfahrensgang

LG Bremen (Urteil vom 01.12.2005; Aktenzeichen 2 O 1239/2005)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 2. Zivilkammer des LG Bremen vom 1.12.2005 unter Zurückweisung der Anschlussberufung der Klägerin abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des nach diesem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerin verlangt die Rückabwicklung eines Darlehensvertrages, den sie zur Finanzierung eines Anteils an einem geschlossenen Immobilienfonds abgeschlossen hatte.

Am 3.12.1996 unterzeichnete die Klägerin den Beitrittsantrag für die Beteiligung an dem G. GbR, der eine Widerrufsbelehrung enthielt. Am gleichen Tage unterschrieb sie eine Selbstauskunft. Den Fondsbeitritt widerrief die Klägerin nicht. Die Klägerin schloss ferner eine Lebensversicherung bei der S. versicherung AG ab und trat die Ansprüche aus dieser Versicherung an die Rechtsvorgängerin der Beklagten ab.

Die Rechtsvorgängerin der Beklagten übersandte der Klägerin einen Darlehensvertrag, den diese am 16.12.1996 bei sich zu Hause unterschrieb.

Die von der Klägerin getrennt unterschriebene Widerrufsbelehrung in dem Darlehensvertrag hat folgenden Wortlaut:

" Als Darlehensnehmer steht mir/uns das gesetzliche Recht zum Widerruf zu. Danach ist die auf den Abschluss dieses Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung erst wirksam, wenn sie nicht binnen einer Frist von einer Woche schriftlich widerrufen wird. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Lauf der Frist beginnt mit Aushändigung der Durchschrift dieser Information über das Recht zum Widerruf. Im Falle des Widerrufs des Darlehens kommt auch der Beitritt in die Fondsgesellschaft "G. GbR" nicht wirksam zustande.

Der schriftliche Widerruf ist zu richten an: ..."

In der Zeit vom Januar 1997 bis Oktober 2004 erbrachte die Klägerin Zahlungen i.H.v. 9.089,06 EUR und erhielt Ausschüttungen aus dem Fonds i.H.v. 2.518,25 EUR.

Mit Schreiben vom 5.11.2004 widerrief sie den Darlehensvertrag.

Die Klägerin hat behauptet, der - als Zeuge benannte - Finanzdienstleister ... S. habe sie - auf seine Initiative ohne Aufforderung durch die Klägerin - am 3.12.1996 zu Hause aufgesucht und ihr den Fonds und die Finanzierung über die Rechtsvorgängerin der Beklagten vorgestellt. Im Zuge dieses Gesprächs habe sie die Beitrittserklärung und die von dem Zeugen ausgefüllte Selbstauskunft unterschrieben.

Die Beklagte hat diesen Vortrag mit Nichtwissen bestritten und gemeint, die Haustürsituation sei jedenfalls wegen der zwischenzeitlich abgelaufenen Widerrufsfrist für die Beteiligung nicht kausal für den Vertragsschluss geworden. Im Übrigen sei die Widerrufsbelehrung ordnungsgemäß. Sie hat sich zudem auf Verjährung des Zinsrückforderungsanspruchs (gemäß § 197 BGB a.F.) und auf Verwirkung des Widerrufsrechts berufen.

Das LG Bremen, 2. Zivilkammer, hat mit Urteil vom 1.12.2005 die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 2.953,18 EUR nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.7.2005 zu zahlen und der Klägerin die abgetretene Lebensversicherung zurückabzutreten, sowie festgestellt, dass die Klägerin bei der Beklagten keine Darlehensverpflichtung mehr habe, jeweils Zug um Zug gegen Abtretung aller Rechte der Klägerin an deren Anteil an der G. GbR. Das LG hat ausgeführt, die Klägerin habe den Vertrag wirksam nach Haustürwiderrufsgesetz widerrufen. Der Vertrag sei in einer Haustürsituation abgeschlossen worden; das Bestreiten der Beklagten mit Nichtwissen sei unzulässig, sie hätte sich beim Fondsbetreiber über die Umstände des Vertragsschlusses erkundigen müssen. Die Haustürsituation habe auch bis zum Abschluss des Darlehensvertrages fortgewirkt. Die Widerrufsfrist sei nicht abgelaufen, weil sie wegen unzureichender Belehrung nicht in Lauf gesetzt worden sei. Der Zusatz, dass im Falle des Widerrufs auch die Beteiligung nicht wirksam zustande komme, mache die Belehrung unwirksam.

Hinsichtlich weiterer EUR 3.353,19 (Auskehrung der von der Klägerin vor dem 1.1.2002 geleisteten Zahlungen) hat das LG die Klage wegen Verjährung abgewiesen.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Die Beklagte wendet sich gegen diese Entscheidung mit der Begründung, sie habe die Haustürsituation mit Nichtwissen bestreiten dürfen, weil die Klägerin den Beweis dafür antreten könne. Im Übrigen habe sie dem Fondsvermittler - unstreitig - keine Darlehensformulare überlassen; der Fall sei daher mit dem vom BGH entschiedenen Fall nicht vergleichbar.

Die Beklagte meint, die Haustürsituation sei nicht mehr kausal, weil die Klägerin - trotz ordnungsgemäßer Belehrung -...

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