Entscheidungsstichwort (Thema)

Fehlende internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für die Vollstreckung einer Umgangsregelung (hier für die Anordnung von Ordnungsgeld) beim gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes im Ausland

 

Leitsatz (amtlich)

Wenn es wegen des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes im Ausland (hier in China) an der örtlichen Zuständigkeit eines deutschen Gerichts für die Vollstreckung einer Umgangsregelung nach § 88 Abs. 1 FamFG fehlt, ist insoweit auch keine internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte gegeben, sofern sich eine solche nicht aus völkerrechtlichen Vereinbarungen oder Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft ergibt.

 

Normenkette

FamFG § 88 Abs. 1, § 89 Abs. 1 S. 1, § 99 Abs. 1

 

Verfahrensgang

AG Bremen (Beschluss vom 18.07.2014; Aktenzeichen 58 F 608/13)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 30.09.2015; Aktenzeichen XII ZB 635/14)

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners werden der Beschluss des AG - Familiengericht - Bremen vom 18.7.2014 aufgehoben und der Antrag der Antragstellerin vom 3.4.2013 auf Festsetzung eines Ordnungsgeldes gegen den Antragsgegner zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten des Verfahrens beider Instanzen tragen die Beteiligten je zur Hälfte; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf EUR 1.000 festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

I. Die Antragstellerin und der Antragsgegner sind geschiedene Eheleute und Eltern ihrer gemeinsamen Kinder T., geboren am [...] 2004, und F., geboren am [...] 2002. Dem Antragsgegner ist mit Beschluss des AG - Familiengericht - Bremen vom 10.10.2008 (Gesch.-Nr. 58 F 2021/07) - unter Beibehaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge im Übrigen - das Aufenthaltsbestimmungsrecht für beide Kinder übertragen worden. Seit April 2009 lebt der Antragsgegner zusammen mit den Kindern in Peking, China. Die Beteiligten haben in den letzten Jahren vor dem AG - Familiengericht - Bremen zahlreiche Verfahren geführt, denen u.a. Auseinandersetzungen über die Gestaltung des Umgangs der Antragstellerin mit den Kindern zugrunde lagen. Noch anhängig ist beim Familiengericht ein von der Antragstellerin am 13.1.2011 eingeleitetes Hauptsacheverfahren zur Regelung des Umgangs (Gesch.-Nr. 58 F 172/11).

Im Verfahren zur Gesch.-Nr. 58 F 608/13 räumte das Familiengericht auf Antrag der Antragstellerin dieser mit Beschluss vom 14.3.2013 im Wege einstweiliger Anordnung ein Recht auf Umgang mit den Kindern in Deutschland vom 30.3.2013 bis zum 6.4.2013 ein. Mit Schreiben vom 20.3.2013 teilte der Antragsgegner der Antragstellerin mit, dass er die Kinder nicht entsprechend der einstweiligen Anordnung nach Deutschland reisen lasse. Zur Begründung gab er an, dass zum einen die Kinder Angst hätten, alleine nach Deutschland zu fliegen, zum anderen Visa-Probleme auch eine Reise in Begleitung der Antragstellerin unmöglich machten.

Nachdem der Umgang nicht stattgefunden hatte, beantragte die Antragstellerin am 3.4.2013 beim AG - Familiengericht - Bremen, gegen den Antragsgegner ein Ordnungsgeld i.H.v. EUR 10.000 wegen Vereitelung ihres Umgangs mit den Kindern in der Zeit vom 30.3.2013 bis zum 6.4.2013 festzusetzen.

Das Familiengericht hat daraufhin mit Beschluss vom 18.7.2014 gegen den Antragsgegner wegen Nichtbefolgung des Beschlusses vom 14.3.2013 ein Ordnungsgeld i.H.v. EUR 1.000 festgesetzt und ihm die Kosten des Ordnungsmittelverfahrens auferlegt.

Gegen diese Entscheidung, die ihm am 30.7.2014 zugestellt worden ist, wendet sich der Antragsgegner mit seiner sofortigen Beschwerde vom 7.8.2014, der das Familiengericht nicht abgeholfen hat. Der Antragsgegner rügt insbesondere die Zuständigkeit des AG Bremen und vertritt die Auffassung, nicht schuldhaft gegen die Umgangsregelung aus dem Beschluss vom 14.3.2013 verstoßen zu haben.

Die Antragstellerin verteidigt die angefochtene Entscheidung.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird ergänzend auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II. Die gem. §§ 87 Abs. 4 FamFG, 567 ff. ZPO zulässige, insbesondere form- und fristgerecht (§ 569 ZPO) eingelegte sofortige Beschwerde des Antragsgegners ist begründet.

Der angefochtene Beschluss ist aufzuheben und der ihm zugrunde liegende Antrag der Antragstellerin ist zurückzuweisen, weil es an einer Zuständigkeit des AG - Familiengericht - Bremen für den Erlass des von der Antragstellerin beantragten Ordnungsgeldbeschlusses fehlt.

Gemäß § 571 Abs. 2 S. 2 ZPO i.V.m. § 87 Abs. 4 FamFG kann die sofortige Beschwerde zwar nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszugs seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat. Dies gilt allerdings nur für die sachliche, örtliche und funktionelle, jedoch nicht für die internationale Zuständigkeit (vgl. Musielak/Ball, ZPO, 11. Aufl., § 513 Rz. 7, § 571 Rz. 6). Der Antragsgegner rügt mit der sofortigen Beschwerde auch die internationale Zuständigkeit des Familiengerichts.

Diese ist hier nicht gegeben.

Nach § 99 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 FamFG besteht im vorliegenden Fall zwar für das Er...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge