Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur Eintragung der Geschäftsführung und Vertretung einer Unternehmensgesellschaft ins Handelsregister im vereinfachten Verfahren

 

Leitsatz (amtlich)

Auch bei der Gründung einer Unternehmensgesellschaft im vereinfachten Verfahren nach § 2 Abs. 1a GmbHG ist im Handelsregister eine abstrakte Vertretungsregelung neben der konkreten, die Befreiung von § 181 BGB berücksichtigenden Einzelfallregelung (unechter Satzungsbestandteil) eintragungsfähig.

 

Normenkette

BGB § 181; GmbHG § 2 Abs. 1a, § 8 Abs. 4 Nr. 2, § 10 Abs. 1 S. 2, § 35 Abs. 1-2

 

Verfahrensgang

LG Bremen (Beschluss vom 03.06.2009; Aktenzeichen 13 T 5/09)

AG Bremen (Beschluss vom 27.05.2009; Aktenzeichen 38 AR 340/09)

 

Tenor

Auf die weitere Beschwerde der Antragstellerin werden die angefochtenen Beschlüsse des AG Bremen vom 27.5.2009 sowie des LG - 3. Kammer für Handelssachen - vom 3.6.2009 aufgehoben. Die Sache wird an das AG Bremen - Registergericht - zurückverwiesen.

 

Gründe

I. Am 19.3.2009 meldete der Geschäftsführer der Antragstellerin die Gründung der Unternehmensgesellschaft (haftungsbeschränkt) unter Beifügung der nach dem Musterprotokoll (Anlage zu § 2 Abs. 1a GmbHG) im vereinfachten Verfahren erstellten Gründungsurkunde zur Eintragung ins Handelsregister an.

Zur Geschäftsführung und Vertretungsregelung enthält die Anmeldung Folgendes:

"Zur Eintragung in das Handelsregister melde ich ... meine Bestellung (zum) ersten Geschäftsführer an. Die allgemeine Regelung über die Vertretung der Gesellschaft richtet sich nach dem Gesetz: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt dieser die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, wird die Gesellschaft durch sämtliche Geschäftsführer gemeinsam vertreten.

Ich selbst vertrete die Gesellschaft alleine, solange ich einziger Gesellschafter bin. Von den Beschränkungen des § 181 BGB bin ich befreit."

Mit Zwischenverfügungen vom 30.3.2009 und 22.4.2009 hat das Registergericht die Antragstellerin darauf hingewiesen, dass die abstrakte Vertretungsregelung nicht der Satzung bzw. der Regelung in § 2 GmbHG entsprechend angemeldet sei. Danach könne die im vereinfachten Verfahren gegründete Gesellschaft nur einen - von den Beschränkungen des § 181 BGB zwingend befreiten - Geschäftsführer haben; dementsprechend sei die Vertretungsbefugnis anzumelden. Nur dahingehend könne die allgemeine Vertretungsbefugnis lauten. Die Regelung des § 6 Abs. 1 GmbHG sei durch § 2 Abs. 1a GmbHG modifiziert.

Gegen diese Zwischenverfügungen hat sich die Antragstellerin mit der Auffassung gewandt, § 2 Abs. 1a GmbHG besage nichts zu der allgemeinen Vertretungsregelung. Das AG hat dies als Beschwerde ausgelegt und die Sache unter Nichtabhilfe dem LG vorgelegt. Das LG hat die Beschwerde zurückgewiesen mit der Begründung, die angemeldete Vertretungsregelung entspreche - zum jetzigen Zeitpunkt - nicht dem Gesetz. Zum Zeitpunkt der Gründung bzw., Anmeldung einer UG dürfe die Gesellschaft nur einen Geschäftsführer haben. Somit dürfe in der Anmeldung auch nur ein Geschäftsführer Berücksichtigung finden. Dem stehe nicht entgegen, dass später nach Änderung der gesellschaftsvertraglichen Regelung ein weiterer Geschäftsführer bestellt werden könne. Die UG solle als einfache und billige Lösung als Alternative zur GmbH zur Verfügung stehen. Die zu diesem Zweck im Gesetz genannten Beschränkungen seien zu beachten, um eine schlichte "Umgehung einer GmbH-Gründung" zu vermeiden.

Die Antragstellerin hat gegen diesen Beschluss die weitere Beschwerde eingelegt. Zur Begründung bezieht sie sich auf ein Gutachten des Deutschen Notarinstituts vom 3.3.2009 und verfolgt im Übrigen argumentativ ihren bisherigen Standpunkt weiter.

II. Die weitere Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig; insbesondere ist sie statthaft (§ 27 Abs. 1 FGG) sowie form- und fristgerecht eingelegt (§§ 21, 29 Abs. 1 FGG).

Sie ist auch begründet.

Zu Unrecht will das Registergericht die beantragte Handelsregistereintragung ablehnen. Dementsprechend hat auch das LG rechtsfehlerhaft die zulässige Beschwerde der Antragstellerin gegen die Zwischenverfügungen vom 30.3.2009 und 22.4.2009 zurückgewiesen.

Die Handelsregisteranmeldung vom 19.3.2009 begegnet keinen Bedenken. Für die Gründung der Gesellschaft im vereinfachten Verfahren stellt das GmbHG in § 2 Abs. 1a abschließende Regelungen auf. Danach darf die Gesellschaft höchstens drei Gesellschafter und nur einen Geschäftsführer haben. Außerdem ist für die Gründung das in der Anlage bestimmte Musterprotokoll zu verwenden, das gleichzeitig Gesellschaftsvertrag, Geschäftsführerbestellung und Gesellschafterliste darstellt und in einem Dokument zusammenfasst (Bayer in: Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 17. Aufl., Rz. 35 zu § 2); darüber hinaus dürfen keine vom Gesetz abweichenden Bestimmungen getroffen werden.

Diesen Anforderungen ist die Antragstellerin gerecht geworden. Ausweislich des ordnungsgemäß nach §§ 8 ff. BeurkG beurkundeten Gründungsprotokolls handelt es sich bei ihr um eine Einpersonengesellschaft mit nur einem Gesch...

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