Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Erstattung von Auslagen und Gebühren im Revisionsverfahren, wenn Staatsanwaltschaft die Revision zurücknimmt, ohne sie zu begründen. Revisionsverfahren. Erstattung. Auslagen. Grebühren

 

Leitsatz (amtlich)

Eine rechtliche Notwendigkeit für die Einschaltung eines Verteidigers in Revisionsverfahren besteht bei der Einlegung der Revision durch die Staatsanwaltschaft solange nicht, wie diese ihre Revision nicht begründet hat. Die durch eine Tätigkeit des Rechtsanwalts entstandenen Auslagen sind dementsprechend nicht erstattungsfähig, wenn die Staatsanwaltschaft die Revision zurücknimmt.

 

Normenkette

StPO § 346 Abs. 1, § 347 Abs. 1, § 473 Abs. 2 S. 1; RVG § 33 Abs. 3, § 56 Abs. 2-3; VV RVG Nr. 4131

 

Verfahrensgang

LG Bremen (Entscheidung vom 24.03.2011; Aktenzeichen 62 KLs 913 Js 30894/08)

 

Tenor

Die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss der Strafkammer 62 des Landgerichts Bremen vom 24.03.2011 wird als unbegründet verworfen.

 

Gründe

I. Die Strafkammer 62 des Landgerichts Bremen (Große Jugendkammer bei dem Amtsgericht Bremerhaven) verhängte gegen den Verurteilten am 30.04.2009 eine Einheitsjugendstrafe von 3 Jahren. Der Verurteilte verzichtete auf die Einlegung eines Rechtsmittels. Die Staatsanwaltschaft Bremen legte noch am Tag der Urteilsverkündung Revision ein. Eine Begründung erfolgte nicht. Nach Zustellung des Urteils und Prüfung der Erfolgsaussichten wurde die Revision mit Schreiben vom 15.06.2009 zurückgenommen. Mit Beschluss vom 17.06.2009 legte die Strafkammer 62 die Kosten des Revisionsverfahrens und die dem Verurteilten insoweit erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse auf.

Mit Schriftsatz vom 16.07.2010 beantragte der Pflichtverteidiger des Verurteilten für seine Tätigkeit im Revisionsverfahren die Festsetzung einer Gebühr gem. Nr. 4131 VV RVG nebst Auslagenpauschale in Höhe von insgesamt 624,74 Euro.

Mit Beschluss vom 04.08.2009 wurden durch die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle die dem Verteidiger aus der Staatskasse zu erstattenden Gebühren und Auslagen in Höhe von 1.601,44 Euro festgesetzt. Dem Verteidiger wurde dabei u. a. eine Gebühr nach Nr. 4131 VV RVG nebst anteiliger Mehrwertsteuer für die Vertretung des Verurteilten im Revisionsverfahren zuerkannt. Auf den erneuten Antrag des Verteidigers vom 21.09.2009 auf Festsetzung von Gebühren im Rahmen des Revisionsverfahrens setzte die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle durch Beschluss vom 03.12.2009 die dem Verteidiger für die Revisionsinstanz aus der Staatskasse zu erstattenden Gebühren und Auslagen nochmals auf 624,75 Euro fest.

Gegen die Beschlüsse der Urkundsbeamtin des Landgerichts Bremen vom 04.08.2009 und 03.12.2009 legte die Bezirksrevisorin als Vertreterin der Staatskasse am 28.09.2010 das Rechtsmittel der Erinnerung ein.

Mit Beschluss vom 19.10.2010 hob die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 03.12.2009 auf und wies den Kostenantrag des Verteidigers vom 21.09.2009 zurück, da ihm die Gebühr nach Nr. 4131 VV RVG bereits im Kostenfestsetzungsbeschluss vom 04.08.2009 zuerkannt worden war. Der doppelt gezahlte Betrag in Höhe von 624,75 Euro wurde wieder eingezogen. Hinsichtlich der Gebühr nach Nr. 4131 VV RVG für die Revisionsinstanz half die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle der Erinnerung der Bezirksrevisorin vom 28.09.2010 gegen den Festsetzungsbeschluss vom 04.08.2009 nicht ab.

Mit Beschluss vom 13.01.2011 wies die Strafkammer 62 durch Einzelrichterentscheidung die Erinnerung der Bezirksrevisorin vom 28.09.2010 zurück und stellte fest, dass die vom Verteidiger erstrebte Verfahrensgebühr nach Nr. 4131 VV RVG entstanden war und daher zu Recht angewiesen wurde.

Gegen diesen am 20.01.2011 zugestellten Beschluss hat die Bezirksrevisorin mit Schriftsatz vom 24.01.2011 Beschwerde eingelegt und beantragt, die Gebühr nach Nr. 4131 VV RVG abzusetzen. Zur Begründung wurde vorgetragen, dass der Verteidiger im vorliegenden Fall nicht einmal Kenntnis von der Revisionseinlegung gehabt habe. Die Auffassung des Landgerichts, wonach die Verfahrensgebühr nach Auftrag, den Mandanten im Revisionsverfahren zu verteidigen, für jede auch nur allgemein beratende Tätigkeit entstehe, sei unzutreffend.

Mit Beschluss der Strafkammer 62 des Landgerichts Bremen vom 24.03.2011 wurde nunmehr der Beschwerde der Bezirksrevisorin vom 24.01.2011 gegen den Beschluss des Landgerichts Bremen vom 13.01.2011 abgeholfen. Der Beschluss des Landgerichts Bremen vom 13.01.2011 und der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 04.08.2009 wurden in Höhe des Betrages von 624,75 Euro aufgehoben. Die Einziehung des Betrages in Höhe von 624,75 Euro durch Rechnungsstellung wurde angeordnet.

Gegen diese Entscheidung wendet sich nunmehr der Verurteilte mit der über seinen Verteidiger eingelegten Beschwerde vom 13.04.2011.

II. Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist gemäß §§ 56 Abs. 3, 33 Abs. 3 RVG zulässig. Sie erweist sich jedoch als unbegründet. Dem Beschwerdeführer steht kein Anspruch auf Festsetzung ein...

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