Entscheidungsstichwort (Thema)

Verjährung des Anspruchs der Schwiegereltern auf Ausgleichszahlung für erbrachte Arbeitsleistungen an der Immobilie des Schwiegerkindes

 

Leitsatz (amtlich)

1. Das erstinstanzliche Gericht ist grundsätzlich bei einer Zurückverweisung nach § 538 Abs. 2 ZPO an die vom Berufungsgericht vertretene Rechtsauffassung ebenso gebunden wie das Berufungsgericht, wenn es durch eine erneute Berufungseinlegung wieder mit der Sache befasst ist.

2. Diese Bindungswirkung entfällt, wenn sich die Rechtsprechung des Berufungsgerichts selbst oder die höchstrichterliche Rechtsprechung nach Erlass des Zurückverweisungsurteils entscheidungserheblich geändert hat.

3. Ausgleichsansprüche wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage, die sich auf unentgeltliche Arbeitsleistungen z.B. an der Immobilie des Schwiegerkindes stützen und in der Zeit vom 1.1.2002 bis 1.1.2010 entstanden sind, sind keine familienrechtlichen Ansprüche i.S.d. § 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB a.F. und unterliegen daher der Regelverjährung gemäß § 195 BGB.

4. Der Anspruch der Schwiegereltern auf Ausgleichszahlung für erbrachte Arbeitsleistungen an der Immobilie des Schwiegerkindes entsteht, wenn die Ehe zwischen Kind und Schwiegerkind als Geschäftsgrundlage i.S.d. § 313 Abs. 1 BGB gescheitert ist.

5. Die dreijährige Verjährungsfrist für den Ausgleichsanspruch nach § 313 Abs. 1 BGB beginnt am Schluss des Jahres zu laufen, in dem sich das Kind und das Schwiegerkind endgültig getrennt haben und die Schwiegereltern von diesem Scheitern der Ehe Kenntnis haben oder ohne grobe Fahrlässigkeit haben müssten (§ 199 Abs. 1 BGB).

 

Normenkette

BGB § 313 Abs. 1, § 195; BGB a.F. § 197 Abs. 1 Nr. 2; BGB § 199; ZPO § 538 Abs. 2, § 563 Abs. 2

 

Verfahrensgang

LG Bremen (Aktenzeichen 4 O 1278/09)

 

Tenor

Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat nach derzeitiger Rechtsauffassung der Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts vom 19.12.2016 keine Erfolgsaussicht einräumt.

 

Gründe

I. Wegen des Sachverhalts wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils vom 19.12.2016 verwiesen. Mit diesem Urteil hat das Landgericht die Klage (erneut) abgewiesen. Gegen das dem Klägervertreter am 27.12.2016 (Bl. 876) zugestellte Urteil hat der Kläger am 13.1.2017 beim Hanseatischen Oberlandesgericht in Bremen Berufung eingelegt und diese nach antragsgemäß um einen Monat verlängerter Berufungsbegründungsfrist mit am 27.3.2017 beim Berufungsgericht eingegangenem Schriftsatz begründet.

Er beantragt,

unter teilweiser Abänderung des Urteils des Landgerichts Bremen vom 19.12.2016 - Az. 4 O 1278/09 - den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 5.100 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 29.12.2007 zu zahlen sowie hilfsweise den Rechtsstreit an das zuständige Landgericht Bremen zurückzuverweisen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen der Berufungsbegründung wird auf den Schriftsatz des Klägers vom 27.3.2017 (Bl. 891 ff.) und wegen der Berufungserwiderung auf den Schriftsatz des Beklagten vom 19.4.2017 (Bl. 903 ff.) verwiesen.

II. 1. Die statthafte (§ 511 ZPO), form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung des Klägers ist zulässig, aber nach der derzeitigen Rechtsauffassung des Senats nicht begründet. Das Landgericht Bremen hat zu Recht mit dem angefochtenen Urteil die Klage auf Zahlung von 23.168,98 EUR wegen des Durchgreifens der Verjährungseinrede abgewiesen. Die im angefochtenen Urteil gegebene Begründung ist auch nach Reduzierung der Klageforderung auf 5.100 EUR nach wie vor zutreffend.

Der Kläger hat seine Klageforderung in Höhe von 18.068,98 EUR in der Berufungsinstanz zurückgenommen, indem er mit seiner Berufung das landgerichtliche Urteil vom 19.12.2016 nur insoweit angefochten hat, als sein Zahlungsbegehren in Höhe von 5.100 EUR abgewiesen worden ist. Dieser nun noch geforderte Betrag setzt sich aus 255 Arbeitsstunde multipliziert mit einem Stundenlohn von 20 EUR zusammen. In diesem Stundenumfang hat der Beklagte vom Kläger erbrachte Arbeitsleistungen an seinem Haus in der X-Straße [...] in [...] zugestanden. Der Beklagte hat in seiner Berufungserwiderung in die teilweise Klagerücknahme nach § 269 Abs. 1 ZPO konkludent eingewilligt (vgl. hierzu Zöller/Greger, ZPO, 31. Aufl., § 269 Rn. 13, 15), indem er beantragt hat, dem Kläger wegen der teilweisen Klagerücknahme die Kosten aufzuerlegen.

2. a) Die erstinstanzliche Entscheidung geht mit dem Kläger davon aus, dass diesem gegen den Beklagten ein Ausgleichsanspruch aus § 313 Abs. 1 BGB zusteht. Der Kläger hat behauptet, er habe nach der Eheschließung seiner Tochter A mit dem Beklagten im Jahre 1999 unentgeltlich Arbeitsleistungen an dem im Alleineigentum des Beklagten stehenden Haus in der X-Straße [...] in [...] erbracht. Hierdurch sei ein sog. Kooperationsvertrag zwischen ihm und dem Beklagen konkludent zustande gekommen, dessen Geschäftsgrundlage der Fortbestand der Ehe zwischen dem Beklagten und der Tochter des Klägers gewesen sei. Erst im Jahre 2006 habe er, d...

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