Verfahrensgang

LG Göttingen (Entscheidung vom 04.07.2008; Aktenzeichen 6 O 69/07)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 4.7.2008 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten zu 1. bis 3. werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 3.929,58 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 6. Juli 2007 zu zahlen.

Die weiter gehende Klage wird abgewiesen.

Die weiter gehende Berufung wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Beklagten als Gesamtschuldner 62 % und der Kläger 38 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Beklagten als Gesamtschuldner in Höhe von 19 %, der Kläger in Höhe von 81 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.558,82 € festgesetzt.

 

Gründe

I. Der Kläger macht gegen die Beklagten restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall geltend, der sich am 14.6.2007 in Gimte ereignete und bei dem das Fahrzeug des Klägers - ein zum Unfallzeitpunkt 5 Jahre alter Geländewagen Mercedes-Benz 400 CDI mit einer Laufleistung von 68.658 km - durch einen streifenden Anstoß des Fahrzeugs der Beklagten zu 2. an der rechten Seite beschädigt wurde. Dabei geht es in zweiter Instanz v. a. noch um die Frage, ob der Kläger sich im Rahmen der von ihm vorgenommenen fiktiven Abrechnung seines Fahrzeugschadens auf niedrigere Stundenverrechnungssätze einer "Referenzwerkstatt" verweisen lassen muss, die ihm von den Beklagten benannt wurde, oder ob er auf der Grundlage des von ihm vorgelegten Sachverständigengutachtens die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Mercedes-Benz-Werkstatt erstattet verlangen kann.

Wegen der in erster Instanz getroffenen tatsächlichen Feststellungen und der gestellten Anträge wird auf das angefochtene Urteil verwiesen.

Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme über den Unfallhergang dem Kläger bei Zugrundlegung einer vollen Haftung der Beklagten 5.188,40 € des geltend gemachten Schadensersatzes zugesprochen. Dabei ist es davon ausgegangen, dass der Kläger auch hinsichtlich der Stundenverrechnungssätze auf der Grundlage des Sachverständigengutachtens abrechnen könne und sich nicht auf die günstigeren Sätze der von der Beklagten benannten Referenzwerkstatt verweisen lassen müsse. Es könne im vorliegenden Fall dahinstehen, ob die Referenzwerkstatt - unstreitig ein Mercedes-Benz-Service-Partner - mit einer Mercedes-Benz-Werkstatt vollständig vergleichbar sei. Denn jedenfalls sei der Kläger nicht verpflichtet gewesen, Vergleichsangebote von Servicepartnern des Herstellers einzuholen. Dies wäre nur dann der Fall, wenn der Schädiger den Geschädigten zeitnah auf eine gleichwertige günstigere Reparaturmöglichkeit aufmerksam machen würde. Dies sei jedoch hier nicht geschehen, da die Beklagte zu 3. erst mehrere Wochen nach dem Schadensereignis auf die andere Reparaturmöglichkeit hingewiesen habe. Der Kläger habe zu dem Zeitpunkt, als die Reparatur angestanden hätte - nämlich wenige Tage nach dem Unfall und der Übersendung des Gutachtens an die Beklagte zu 3. -, davon ausgehen dürfen, dass es keine günstigere gleichwertige Reparatur gebe. Er müsse sich daher auch nicht im Rahmen der fiktiven Schadensabrechnung hierauf verweisen lassen.

Das Landgericht hat es darüber hinaus abgelehnt, für die beschädigten und auszutauschenden Felgen einen Restwert anzusetzen, da sich ein solcher weder aus dem vom Kläger vorgelegten Gutachten ergebe noch ersichtlich sei, dass der Kläger einen Restwert realisiert habe. Den vom Kläger geltend gemachten Nutzungsausfall (455,00 €) hat das Landgericht zugesprochen, da er außer Streit sei.

Die Beklagten halten das landgerichtliche Urteil in den drei angeführten Punkten für unzutreffend:

Der Kläger müsse sich auf die ihm aufgezeigte Möglichkeit einer günstigeren Reparatur beim Mercedes-Benz-Service-Partner Autohaus K verweisen lassen, da diese mit einer Reparatur in einer Mercedes-Benz-Werkstatt gleichwertig sei und für den Kläger auch mühelos erreichbar gewesen sei. Die Ansicht des Landgerichts, der Hinweis hierauf sei nicht rechtzeitig erfolgt, sei nicht richtig, da es bei fiktiver Abrechnung des Schadens keine zeitliche Vorgabe hierfür gebe. Im Übrigen habe die Beklagte zu 3. innerhalb angemessener Prüffrist auf die günstigere Reparaturmöglichkeit hingewiesen, da die Überprüfung des Gutachtens und des auf seiner Grundlage geltend gemachten Schadensersatzes auch im Hinblick auf die zunächst zu klärende Haftungsfrage nicht binnen weniger Tage möglich gewesen sei.

Es könne entgegen dem Landgericht nicht darauf ankommen, ob der vom Kläger eingeschaltete Sachverständige einen Restwert für die Felgen in Ansatz gebracht habe oder nicht. Die Beklagte zu 3. habe bereits im Regulierungsschreiben vom 9.8.2007 auf den vorhandenen Restwert hingewiesen und erstinstanzlich in der Klageerwiderung auch Beweis dafür angeboten. Ebenso wenig sei entscheidend, ob...

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