Verfahrensgang

LG Braunschweig (Aktenzeichen 3 O 21/17 (055))

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 31.08.2017 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 31.08.2017 ist ohne Sicherheitsleistung vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 41.000,00 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Gegenstand des Rechtsstreits sind Ansprüche, die der Kläger gegen die Beklagte als Herstellerin eines PKW geltend macht, in dessen Motor eine abgasbeeinflussende Software verbaut ist. Wegen der weiteren Einzelheiten des unstreitigen und streitigen erstinstanzlichen Parteivorbringens einschließlich der erstinstanzlich gestellten Anträge der Parteien wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils in Verbindung mit dem Tatbestandsberichtigungsbeschluss vom 01.11.2017 verwiesen. Zu ergänzen ist, dass der Kläger das von der Beklagten angebotene Software - Update zur Beseitigung der abgasbeeinflussenden Software im November 2018 hat durchführen lassen. Er hat mit dem Fahrzeug bis zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat nach eigenen unbestrittenen Angaben 83.835 Kilometer zurückgelegt.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Diese sei auch hinsichtlich der beantragten Feststellung zulässig, aber unbegründet.

Der Kläger könne keine Erstattung des Kaufpreises für das 2010 erworbene Fahrzeug Zug um Zug gegen dessen Rückübereignung verlangen. Zwischen den Parteien bestehe weder ein Kauf- noch ein Garantie- oder Auskunftsvertrag. Durch die Entgegennahme der von der Beklagten ausgestellten Übereinstimmungsbescheinigung sei weder ein selbständiger Garantievertrag noch ein Auskunftsvertrag zustande gekommen. Die Beklagte habe damit weder garantiert noch erklärt, dass das Fahrzeug mit sämtlichen darin genannten Rechtsakten übereinstimme. Dafür lasse schon der Wortlaut der Bescheinigung keine Anhaltspunkte erkennen. Soweit darin die Übereinstimmung "in jeder Hinsicht" bestätigt werde, solle damit lediglich klargestellt werden, dass das Fahrzeug dem beschriebenen Typ nicht nur im Wesentlichen, sondern vollständig entspreche. Soweit der Kläger auf "Ziffer 0" des Anhangs IX zur Richtlinie 2007/46/EG in der Fassung der VO (EG) 385/2009 verweise, komme es darauf schon deshalb nicht an, als dieser dem Kläger von der Beklagten nicht bekannt gemacht worden sei. Gegen einen Garantievertrag spreche weiter, dass die Übereinstimmungsbescheinigung nicht einmal an den Kläger adressiert worden sei, nicht in der Sprache des Klägers hätte ausgestellt werden müssen und nach der Zulassung auch nicht beim Kläger bzw. dessen Fahrzeug hätte verbleiben müssen. Schließlich spreche auch der Sinn und Zweck der Übereinstimmungsbescheinigung gegen die Annahme eines durch diese begründeten Garantie- bzw. Auskunftsvertrages. Ergänzend sei darauf hinzuweisen, dass auch im Rahmen vertraglich übernommener Pflichten - die nicht einmal bestünden - nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine eventuelle Schadensersatzpflicht durch den Schutzzweck der jeweiligen Verpflichtung begrenzt werde.

Der Kläger könne sein Begehren auch nicht auf §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 311 Abs. 3 BGB stützen. Zwischen den Parteien bestehe kein Schuldverhältnis gem. § 311 Abs. 3 BGB. Es fehle sowohl am unmittelbaren eigenen wirtschaftlichen Interesse der Beklagten am Vertragsschluss als auch an der Inanspruchnahme besonderen persönlichen Vertrauens. Die Beklagte sei an den Vertragsverhandlungen unstreitig nicht beteiligt gewesen. Auch hafte die Beklagte nicht vor dem Hintergrund der Inanspruchnahme besonderen Vertrauens (sog. Sachwalterhaftung). Voraussetzung dafür sei u.a., dass der Verhandelnde eine über das normale Verhandlungsvertrauen hinausgehende persönliche Gewähr für die Seriosität und die Erfüllung des Vertrages übernommen habe. Daran fehle es. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang darauf verweise, dass die Beklagte eine Übereinstimmungsbescheinigung für das von ihm erworbene Fahrzeug ausgestellt habe und dadurch als "Garantin" für die Durchführung des Vertrages aufgetreten sei, könne dies nicht überzeugen. Die an der vom Kläger angegebenen Literaturstelle dargestellte Fallkonstellation, in der sich im Vorfeld einer Garantie der eigentliche Vertragspartner als nicht vertrauenswürdig erweise, sei nicht einschlägig. Ein so weitgehender Erklärungsinhalt komme der Übereinstimmungsbescheinigung nicht zu. Dies gelte schon deshalb, weil die Beklagte mit deren Ausstellung ihrer Verpflichtung gem. § 6 Abs. 1 EG-FGV nachgekommen sei; aber auch aus zeitlichen Gründen könne sich die Übergabe der Übereinstimmungsbescheinigung nicht als vertrauensbildende Ma...

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