Entscheidungsstichwort (Thema)

Gesteigerte Unterhaltspflicht gegenüber minderjährigen Kindern gemäß § 1603 Abs. 2 BGB. Kürzung des Selbstbehalts bei Zusammenleben mit einer neuen Partnerin. Berücksichtigung von Kreditverbindlichkeiten

 

Leitsatz (redaktionell)

Auch die gesteigerte Unterhaltspflicht gegenüber minderjährigen Kindern findet ihre Grenze an der absoluten Leistungsunfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten dort, wo ihm nicht mehr die Mittel für den eigenen notwendigen Lebensbedarf verbleiben.

 

Normenkette

BGB §§ 1601, 1603 Abs. 2

 

Verfahrensgang

AG Braunschweig (Beschluss vom 05.09.2006; Aktenzeichen 247 F 30/05)

 

Tenor

Den Klägern wird zur Durchführung der Berufung gegen das Urteil des AG - FamG - Braunschweig vom 5.9.2006 Prozesskostenhilfe bewilligt, soweit sie folgenden Unterhalt geltend machen wollen:

a) für Dezember 2004 für den Kläger zu 1) 77,82 EUR und für den Kläger zu 2) 50 EUR,

b) für Januar 2005 für den Kläger zu 1) 63,56 EUR und für den Kläger zu 2) 56,70 EUR, somit insgesamt Unterhaltsrückstände (Dezember 2004 und Januar 2005) für den Kläger zu 1) i.H.v. 141,38 EUR und für den Kläger zu 2) i.H.v. 106,70 EUR,

c) für die Monate Februar bis Mai 2005 für den Kläger zu 1) monatlich 149,31 EUR abzgl. in den Monaten Februar, März und April gezahlter 105 EUR und im Mai gezahlter 135 EUR, für den Kläger zu 2) mtl. 126,70 EUR abzgl. gezahlter 70 EUR,

d) für Juni 2005 für den Kläger zu 1) 108,74 EUR abzgl. gezahlter 135 EUR und für den Kläger zu 2) 92,27 EUR abzgl. gezahlter 70 EUR,

e) für die Monate Juli bis Dezember 2005 für den Kläger zu 1) mtl. 86,82 EUR abzgl. gezahlter 135 EUR, für den Kläger zu 2) mtl. 73,69 EUR abzgl. gezahlter 70 EUR,

f) für die Zeit ab Januar 2006 für den Kläger zu 1) mtl. 172,74 EUR abzgl. bis einschließlich Juni 2007 mtl. gezahlter 135 EUR und

für den Kläger zu 2) mtl. 146,63 EUR abzgl. von Januar bis April 2006 mtl. gezahlter 70 EUR und von Mai 2006 mtl. gezahlter 115 EUR,

somit insgesamt für einen Streitwert von 1.404,70 EUR.

Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.

Den Klägern wird im Rahmen der bewilligten Prozesskostenhilfe Rechtsanwalt aus Braunschweig beigeordnet.

Ratenzahlungen werden nicht angeordnet.

 

Gründe

I. Die Kläger sind die Kinder des Beklagten aus dessen im Jahre 2002 geschiedener Ehe. Sie leben im Haushalt ihrer Mutter.

Der Beklagte ist Maurer. Nach längerer Arbeitslosigkeit arbeitet er seit November 2004 als Verkäufer und seit Juli 2005 als Filialleiter für eine Telefonfirma in Jena. Er wohnt in Jena mit seiner Lebensgefährtin zusammen. Seit Juni 2005 zahlt er auf einen im April 2000 mit der Audi-Bank geschlossenen Darlehensvertrag über ca. 14.000 DM mtl. Raten i.H.v. 100 EUR.

Im November 2004 forderte die Kindesmutter den Beklagten zur Zahlung des Regelunterhalts für beide Kläger ab 1.12.2004 auf. Der Beklagte zahlte für den Kläger zu 1) von November 2004 bis Januar 2006 mtl. 63,56 EUR, von Februar bis April 2006 mtl. 105 EUR, seit Mai 2006 zahlt er mtl. 135 EUR. Für den Kläger zu 2) erhält die Mutter der Kläger Unterhaltsvorschuss. Der Beklagte zahlte bis Februar 2006 an die Unterhaltsvorschusskasse mtl. 70 EUR, für März und April 2006 jeweils 80 EUR und seit Mai 2006 zahlt er an die Mutter der Kläger mtl. 115 EUR.

Die Kläger haben mit der am 19.1.2005 bei Gericht eingegangenen Klage Kindesunterhalt jeweils i.H.v. 100 % des Regelbetrages abzgl. des anrechenbaren Kindergeldes geltend gemacht. Durch Urteil des AG Braunschweig vom 5.9.2006 ist der Beklagte verurteilt worden, an den Kläger zu 1) ab 1.8.2006 mtl. 134 EUR zu zahlen sowie für die Zeit vom 1.11.2004 bis zum 31.7.2006 einen Betrag von 629,77 EUR, sowie an den Kläger zu 2) ab 1.8.2006 einen mtl. Unterhalt i.H.v. 114 EUR sowie für die Zeit vom 1.11.2004 bis zum 30.4.2006 einen Betrag von insgesamt 233,59 EUR, zahlbar an das Land Niedersachsen. Die weitergehende Klage ist abgewiesen worden. Die Verurteilung für die Zukunft beruhte auf dem Anerkenntnis des Beklagten. Im Übrigen hat das AG der Unterhaltsberechnung das Einkommen des Beklagten ohne berufsbedingte Aufwendungen zugrunde gelegt und ab Juli 2005 die Kreditrate von mtl. 100 EUR berücksichtigt. Eine Herabsetzung des Selbstbehalts des Beklagten wegen des Zusammenlebens mit einer neuen Partnerin hat das AG abgelehnt.

Gegen dieses ihnen am 29.9.2006 zugestellte Urteil wenden sich die Kläger mit ihrer am 28.10.2006 bei Gericht eingegangenen Berufung. Mit am 21.11.2006 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz haben sie Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren beantragt. Sie streben eine Verurteilung des Beklagten zur Zahlung laufenden Unterhalts ab August 2006 i.H.v. mtl. 228,45 EUR für den Kläger zu 1) und i.H.v. mtl. 193,90 EUR für den Kläger zu 2) an sowie die Zahlung eines Unterhaltsrückstands für die Zeit von November 2004 bis Juli 2006 i.H.v. 2.433,93 EUR für den Kläger zu 1) und von 1.825,44 EUR für den Kläger zu 2). Sie sind der Ansicht, dass der Selbstbehalt des Beklagten um 25 % herabzusetzen und die Kreditraten nicht anzuerkennen seien.

II. Den...

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