Entscheidungsstichwort (Thema)

Bewährungswiderruf wegen Auslandstat

 

Leitsatz (amtlich)

Auch Auslandstaten können Anlass zum Widerruf einer Strafaussetzung zur Bewährung geben.

 

Normenkette

StGB § 56f Abs. 1 S. 1 Nr. 1

 

Verfahrensgang

LG Braunschweig (Entscheidung vom 25.09.2015; Aktenzeichen 50 BRs 416/07)

 

Tenor

Dem Verurteilten wird von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Braunschweig vom 25. September 2015 gewährt.

Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Braunschweig vom 25. September 2015 wird auf seine Kosten als unbegründet verworfen.

 

Gründe

Dem Verurteilten war von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde zu gewähren.

Die sofortige Beschwerde des Verurteilten hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.

I.

Der Beschwerdeführer wurde durch Urteil der 1. großen Strafkammer des Landgerichts Braunschweig vom 22. März 2006 (1 KLs 60/05), das seit demselben Tag rechtskräftig ist, wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit versuchter unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge mit einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten belegt.

Mit Beschluss der kleinen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Braunschweig vom 13. September 2007, der seit dem 27. September 2007 rechtskräftig ist, wurde die Vollstreckung des Restes der nach Verbüßung von zwei Dritteln noch nicht vollstreckten Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 23. März 2006 zur Bewährung ausgesetzt. Die Bewährungszeit wurde auf drei Jahre festgesetzt. Der Verurteilte wurde am 29. Oktober 2007 aus der Strafhaft entlassen.

Am 05. August 2008 wurde er dann auf dem Flughafen Guayaquil/Ecuador festgenommen. Ihm wurde vorgeworfen, in seinem Fluggepäck circa 20,5 kg Kokain transportiert zu haben. Seit dieser Zeit befindet der Verurteilte sich in Ecuador in Haft.

Der Verurteilte hat den Tatvorwurf bestritten und behauptet, bei dem Koffer, in dem das Kokain aufgefunden worden sei, habe es sich nicht um seinen Koffer gehandelt. Die Koffer seien ausgetauscht worden.

Mit Urteil des Dritten Strafgerichts von Guayas vom 04. August 2009 wurden gegen ihn, weil er als Täter der im Artikel 62 des Gesetzes über Suchtstoffe und Psychotrope Substanzen geregelten und bestraften Straftat gehandelt habe, eine Freiheitsstrafe von 16 Jahren und einer Geldstrafe verhängt. Nach den Urteilsfeststellungen soll er am 05. August 2008 versucht haben, drei mit Kokain gefüllte Plastikbeutel in einem Koffer auf dem Luftwege außer Landes zu bringen. Das Urteil wurde dem Ersten Senat für Straf- und Verkehrsrecht des Provinzialgerichts von Guayas vorgelegt. Dieser hat am 15. Juni 2010 das Urteil des Dritten Strafgerichts von Guayas vom 04. August 2009 vollständig bestätigt.

Mit Schreiben vom 07. Juni 2011 hatte die Strafvollstreckungskammer den Verurteilten erstmals schriftlich zu dem von der Kammer beabsichtigten Widerruf der mit Beschluss vom 13. September 2007 bewilligten Strafrestaussetzung zur Bewährung angehört. Hierauf hatte der Verurteilte zunächst mit undatiertem Schreiben mitgeteilt, dass er gegen das Urteil des Dritten Strafgerichts von Guayas vom 04. August 2009 Berufung und gegen die Höhe der verhängten Strafe Revision eingelegt habe. Er hatte deshalb darum gebeten, vor einem Widerruf der Strafrestaussetzung den Ausgang der Rechtsmittel abzuwarten. Mit einem weiteren Schreiben, in dem er auf die schriftliche Anhörung der Strafvollstreckungskammer Bezug nahm, hatte der Verurteilte außerdem mitgeteilt, dass er das Anhörungsschreiben am 02. August 2011 erhalten habe und "Berufung dagegen" einlegen werde, da seine Gerichtssache noch nicht beendet sei. Die "richtige Berufung" werde er im August 2011 verfassen.

Mit Beschluss vom 08. November 2011 hatte die kleine Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Braunschweig, die aufgrund einer Rechtskraftbescheinigung des Straf- und Verkehrsgerichts der Provinz Guayas vom 28. Juni 2010 davon ausgegangen war, dass das Urteil des Dritten Strafgerichts von Guayas rechtskräftig sei, die Aussetzung der Vollstreckung der noch nicht verbüßten Reststrafe aus dem Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 22. März 2006 zur Bewährung widerrufen. Auf die hiergegen gerichtete Beschwerde des Verurteilten hatte der Senat den angefochtenen Beschluss durch Entscheidung vom 07. Mai 2012 (Az.: Ws 33/12) aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Landgericht Braunschweig zurückverwiesen, da über die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Dritten Strafgerichts von Guayas vom 04. August 2009 nach Mitteilung der Konsularabteilung der Deutschen Botschaft in Quito vom 30. März 2012 tatsächlich noch nicht entschieden word...

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