Tenor

  • Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Wolfsburg vom 08. September 2004 wird zurückgewiesen.

    Die Klägerin hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

Die Parteien haben mit notariellem Ehevertrag u. a. vereinbart: "§ 1 Wir heben den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft auf und vereinbaren für unsere Ehe den Güterstand der Gütertrennung... § 2 ... Ein Ausgleich des beiderseitigen Zugewinns bei Beendigung unserer Ehe ist ausgeschlossen." Daneben haben die Parteien den Versorgungsausgleich ausgeschlossen und auch den gegenseitigen Unterhalt mit der Maßgabe, dass im Falle der Geburt gemeinsamer Kinder aus der Ehe in diesem Falle einer der Ehegatten seiner bisherigen beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit nicht mehr oder nicht mehr in der bisherigen Art und Weise nachgehen kann und deshalb ein Unterhaltsanspruch entsteht. Der Unterhaltsverzicht sollte jedoch wieder in Kraft treten, sobald das letzte der gemeinsamen Kinder das 14. Lebensjahr vollendet hat.

Inzwischen ist die Ehe der Parteien seit dem 04. Juni 2003 rechtskräftig geschieden. Die vertragliche Regelung über den Ausschluss des Versorgungsausgleichs hat das Amtsgericht als teilweise unwirksam angesehen, soweit sie die gesetzlichen Versorgungsanwartschaften betraf und den Versorgungsausgleich durchgeführt. Insoweit sind zugunsten der Klägerin Rentenanwartschaften in Höhe von rund 280,00 € monatlich übertragen worden. Die aus der Ehe hervorgegangenen 1988 und 1990 geborenen Kinder der Parteien leben seit der Trennung beim Beklagten. Die Klägerin lebt seit der Trennung mit einem neuen Lebenspartner zusammen. Unterhalt für die Kinder hat sie mangels entsprechender Einkünfte nie gezahlt. Die Klägerin will den Beklagten zur Vorbereitung eines Zugewinnausgleichsanspruches auf Auskunft in Anspruch nehmen und bittet dafür um Prozesskostenhilfe. Das Amtsgericht hat diesen Antrag mangels hinreichender Erfolgsaussichten wegen des vertraglich vereinbarten Zugewinnausgleichs zurückgewiesen. Dagegen wendet sich die gemäß § 127 Abs. 2 ZPO zulässige Beschwerde der Klägerin.

Dem Wunsch der Klägerin, die Beschwerde dem Senat als Gesamtspruchkörper zur Entscheidung vorzulegen (§ 568 Satz 2 ZPO) ist nicht zu entsprechen, weil die Sache weder besondere Schwierigkeiten aufweist noch grundsätzliche Bedeutung hat. Nach den Entscheidungen des Bundesgerichtshofes vom 11. Februar und 06. Oktober 2004 (FamRZ 2004, 601 und 2005, 26) sind die Voraussetzungen, unter denen Regelungen in Eheverträgen über den Zugewinnausgleich ausnahmsweise als sittenwidrig anzusehen sind, hinreichend klar umrissen, so dass insoweit die Lösung von Fällen der vorliegenden Art keine besonderen Schwierigkeiten aufweist. Grundsätzliche Bedeutung kommt dem vorliegenden Fall schon deshalb nicht zu, weil die grundsätzlichen Fragen zu dieser Problematik durch die o. g. Entscheidungen geklärt sind und zudem der vorliegende Fall Besonderheiten im Tatsächlichen aufweist, die einer grundsätzlichen Regelung nicht bedürfen und auch nicht zugänglich sind.

Die Beschwerde ist nicht begründet. Die Vereinbarung über den Ausschluss des Zugewinnausgleichs bei Vereinbarung der Gütertrennung ist weder für sich genommen noch in der Gesamtschau mit den weiteren Regelungen des Ehevertrages nach § 138 BGB nichtig, noch ist der Beklagte gemäß § 242 BGB gehindert, sich auf den vereinbarten Ausschluss des Zugewinnausgleichs zu berufen.

Grundsätzlich unterliegen die gesetzlichen Regelungen über den nachehelichen Unterhalt, Zugewinn- und Versorgungsausgleich der vertraglichen Disposition der Ehegatten (§§ 1418 Abs. 1 und Abs. 2, 1585 c BGB). Einen unverzichtbaren Mindestgehalt an Scheidungsfolgen zugunsten des berechtigten Ehegatten gibt es nicht. Gleichwohl hat nach den o. g. Urteilen des Bundesgerichtshofes vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Urteile vom 06.02.2001, FamRZ 2001, 342 ff. und vom 29.03.2001, FamRZ 2001, 985 ff.) eine Inhaltskontrolle von Eheverträgen zur Wahrung beeinträchtigter Grundrechtspositionen des Ehevertragspartners aus Artikel 2 Abs. 1 Grundgesetz mit Hilfe der zivilrechtlichen Generalklauseln stattzufinden. Dabei findet zunächst eine Wirksamkeitskontrolle nach § 138 BGB statt, bei der zu prüfen ist, ob der Vertrag nicht Ausdruck und Ergebnis gleichberechtigter Lebenspartnerschaft ist, sondern eine auf ungleichen Verhandlungspositionen basierende einseitige Dominanz eines Ehepartners widerspiegelt und offenkundig zu einer derart einseitigen Lastenverteilung für den Scheidungsfall führt, dass dem Vertrag - losgelöst von der künftigen Entwicklung der Ehegatten und ihrer Lebensverhältnisse - wegen Verstoßes gegen die guten Sitten die Anerkennung der Rechtsordnung ganz oder teilweise zu versagen ist mit der Folge, dass an ihre Stelle die gesetzlichen Regelungen treten. Dabei wird das Verdikt der Sittenwidrigkeit bei einer Gesamtwürdigung der individuellen Verhältnisse bei...

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