Verfahrensgang

LG Braunschweig (Entscheidung vom 03.06.2005; Aktenzeichen 8 T 865/04)

 

Gründe

I. Die am 29.5.1922 geborene Erblasserin war mit dem am 4.5.1995 vorverstorbenen .... verheiratet. Aus der Ehe sind 3 Kinder hervorgegangen, die Beteiligten zu 2 und 3 sowie die am 22.3.1989 vorverstorbene Mutter der Beteiligten zu 1, 4 bis 8 .... .

Die Erblasserin und ihr Ehemann errichteten am 1.10.1980 bei der Notarin .... P. .... in .... K. .... ein gemeinschaftliches notarielles Testament (UR-Nr. 258/80), in dem sie sich gegenseitig zu Alleinerben einsetzten. Nach dem Tod des Letztversterbenden sollte das dann noch vorhandene Vermögen an die drei gemeinsamen Kinder (die Beteiligten zu 2 und 3 sowie ....) fallen. Daneben trafen sie Regelungen zur Erbauseinandersetzung insbesondere auch bezüglich des gemeinsamen Hausgrundstückes, das den wesentlichen Teil ihres Vermögens darstellte. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Urkunde Bl. 10 bis 11 der Akte Amtsgericht Helmstedt 7 IV .... (im folgenden: Testamentsakte) verwiesen.

Am 21.2.1992 errichtete der Ehemann der Erblasserin ein handschriftliches Testament mit folgendem Wortlaut:

"Hiermit setze ich ...., geboren am 19.8.20 meine Frau ...., geborene .... als Universalerbin ein. Ich widerrufe alle Testamente mit vorherigem Datum."

Am gleichen Tag errichtete die Erblasserin ein handschriftliches Testament mit folgendem Wortlaut:

"Hiermit setze ich ...., geborene ...., geboren am 29.5.22 meinen Mann .... als Universalerben ein. Ich widerrufe alle Testamente mit vorherigem Datum."

Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Testamente Bl. 13 und 42 der Testamentsakte verwiesen.

Am 5.6.1995 verfasste die Erblasserin ein weiteres privatschriftliches Testament. Darin "schenkt" sie das Hausgrundstück .... je zur Hälfte der Beteiligten zu 2 und ihrem Enkel .... . Ihr sonstiges Vermögen solle die Beteiligte zu 2 erben. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf Bl. 29 der Testamentsakte verwiesen. Am 19.7.1996 hat die Erblasserin das Hausgrundstück im Wege der Schenkung auf die Beteiligte zu 2 und ihren Enkel .... je zur Hälfte übertragen.

Mit Schriftsatz vom 2.10.2003 hat die Beteiligte zu 1 die Erteilung eines Erbscheins dahingehend beantragt, dass die Erblasserin von den Beteiligten zu 1, 4 bis 8 zu je 1/18 Anteil und von den Beteiligten zu 2 und 3 zu je 1/3 Anteil beerbt worden ist. Dabei stützt sie sich auf das notarielle Testament vom 1.10.1980, das durch die nachfolgenden Testamente nicht wirksam widerrufen worden sei. Die Beteiligte zu 2 ist dem Erbscheinsantrag entgegengetreten. Sowohl .... als auch die Erblasserin hätten durch ihre jeweiligen Verfügungen vom 21.2.1992 das notarielle gemeinschaftliche Testament wirksam widerrufen, so dass dem Testament vom 5.6.1995 keine Bindungswirkungen mehr entgegengestanden hätten. Die Erblasserin und ihr Ehemann hätten sich mit dem Beteiligten zu 3 überworfen gehabt.

Nach Anhörung der Beteiligten hat das Amtsgericht Helmstedt einen Vorbescheid erlassen, wonach es beabsichtige, der Beteiligten zu 1 einen Erbschein zu erteilen, wonach sie die Erblasserin zu 1/18 beerbt habe. Maßgeblich sei das notarielle Testament vom 1.10.1980. Dieses gemeinschaftliche Testament sei nicht wirksam widerrufen worden. Es liege weder eine notarielle Widerrufserklärung von einem der Eheleute noch ein wirksames gemeinschaftliches Testament zum Widerruf des früheren Testaments vor. Ein solches sei auch nicht in den beiden Einzeltestamenten vom 21.2.1992 zu sehen. Den beiden Einzeltestamenten lasse sich ein gemeinschaftlicher Erklärungswille nicht entnehmen.

Hiergegen hat die Beteiligte zu 2 Beschwerde eingelegt, mit der sie ihren Rechtsstandpunkt weiterverfolgt. Es lägen zwei wortidentische Einzeltestamente vom gleichen Tag vor, woraus eine gemeinschaftliche Erklärung zu entnehmen sei. Die Eheleute hätten sich wegen des Widerrufs des früheren gemeinschaftlichen Testaments an Frau .... gewandt, die daraufhin einen Entwurf gefertigt habe, den die Erblasserin und ihr Ehemann zur gleichen Zeit in dem gleichen Raum in Gegenwart der Zeugin L. .... abgeschrieben hätten. Die Beteiligte zu 1 bestreitet das, weil es Streit zwischen der Erblasserin und Frau L. .... wegen einer anderen Erbschaftsangelegenheit gegeben habe. Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Landgericht zur Entscheidung vorgelegt.

In dem angefochtenen Beschluss hat das Landgericht die Beschwerde der Beteiligten zu 2 zurückgewiesen. Die Erbfolge richte sich nach dem notariellen gemeinschaftlichen Testament vom 1.10.1980, denn dieses sei nicht wirksam widerrufen worden. Mit den beiden Einzeltestamenten liege kein gemeinschaftliches Testament vor. Dabei komme es auf die unter Beweis gestellten Umstände der Errichtung der beiden Testamente nicht an. Selbst wenn sich daraus ein gemeinsamer Wille zum Widerruf des vorherigen Testaments ergäbe, sei dieser nicht einmal andeutungsweise in den Einzeltestamenten zum Ausdruck gekommen, was für die Annahme eines formgerechten gemeinschaf...

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