Verfahrensgang

AG Salzgitter (Aktenzeichen 8a OWi 901 Js 19178/07)

 

Tenor

  • wird das Verfahren nach § 46 Abs. 1 OWiG in Verbindung mit § 206a StPO wegen Eintritts der Verfolgungsverjährung

  • eingestellt,

  • da zwischen der Bekanntgabe an den Betroffenen vom 6.10.2006, dass gegen ihn ein Ermittlungsverfahren eingeleitet sei, und dem Erlass des Bußgeldbescheids vom 26.1.2007 keine wirksame Handlung zur Unterbrechung der Verjährung mehr vorgenommen worden (die Wiederholung der Maßnahme nach § 33 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 OWiG unter dem 9.11.2006 war unstatthaft; vgl. KK-Weller, OWiG, 5. Aufl., § 33 Rn. 13), mithin die dreimonatige Verjährungsfrist nach § 26 Abs. 3 StVG verstrichen ist (vgl. zur Anwendung des § 206a StPO noch in der Rechtsbeschwerdeinstanz BGHSt 24, 208, 212 ).

  • Die Kosten des Verfahrens und die dem Betroffenen entstandenen notwendigen Auslagen fallen gem. §§ 46 Abs. 1 OWiG, 467 Abs. 1 StPO der Staatskasse zur Last; da das Verfahrenshindernis schon vor Erlass des Bußgeldbescheids eingetreten war, greift die Ausnahmeregel des Abs. 3 S. 2 Nr. 2 a.a.O. nicht ein (Meyer-Goßner, StPO. 50. Aufl. § 467 Rn. 18).

 

Fundstellen

Haufe-Index 3030252

NZV 2007, VI Heft 11 (amtl. Leitsatz)

NZV 2008, 108

NZV 2008, 108 (amtl. Leitsatz)

SVR 2008, 78 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)

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