Verfahrensgang

LG Göttingen (Aktenzeichen 2 O 359/99)

 

Gründe

Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den gemäß § 91 a Abs. 1 ZPO vom Landgericht Göttingen erlassenen Kostenbeschluß ist gemäß § 91 a Abs. 2 ZPO statthaft, sie ist jedoch unzulässig, weil beide Parteien übereinstimmend im gerichtlichen Vergleich vom 20. Juni 2000 das Landgericht Göttingen gebeten haben, über die Kosten des Rechtsstreits gemäß § 91 a ZPO ohne Begründung zu entscheiden. Die Parteien habe damit konkludent vereinbart, eine sofortige Beschwerde gegen den erbetenen Kostenbeschluß nicht einzulegen. Der Kläger hat sich auf diese Vereinbarung berufen. Das führt zur Unzulässigkeit der vom Beklagten eingelegten sofortigen Beschwerde und somit zu ihrer Verwerfung (vgl. für den Parallelfall des Berufungsverzichts Zöller/Gummer ZPO 22. Aufl. 2001 § 514 Rdnr. 2 und auch § 667 Rdnr. 14, jeweils mit weiteren Nachweisen).

Dafür, dass der Begründungsverzicht gleichzeitig einen Rechtsmittelverzicht zum Ausdruck gebracht hat, sprechen folgende Gründe. Die Erklärung des Begründungsverzichts in einem Vergleich deutet darauf hin, dass der gesamte Streit zwischen den Parteien beendet werden, also auch über die Kosten nicht noch künftig gestritten werden sollte. Dieser Schluß ist insbesondere deshalb gerechtfertigt, weil die Entscheidung über die Kosten in aller Regel eine Beurteilung des Streits in der Sache selbst voraussetzt. Der Streit in der Sache würde sich also auf einer anderen Ebene fortsetzen. Der Vergleichsschluß läßt aber darauf schließen, dass die Parteien gerade dies nicht wollten. Aus dem Begründungsverzicht ist auch deshalb auf einen Rechtsmittelverzicht zu schließen, weil eine gerichtliche Entscheidung und damit auch ein Kostenbeschluß gemäß § 91 a ZPO nur dann ohne Begründung bleiben darf, wenn sie keinem Rechtsmittel unterliegt. Es ist davon auszugehen, dass die Parteien diesen Zusammenhang beim Vergleichsschluß gekannt haben, denn sie waren von Rechtsanwälten vertreten.

Die Entscheidung über die Kosten dieses Beschwerdeverfahrens beruht auf den §§ 97 Abs. 1 und 127 Abs. 4 ZPO.

 

Fundstellen

Haufe-Index 2962330

JurBüro 2002, 51

MDR 2001, 1009

OLGR-CBO 2001, 181

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