Verfahrensgang

LG Würzburg (Urteil vom 07.05.2014; Aktenzeichen 23 O 603/04)

 

Tenor

1. Auf die Berufung und Anschlussberufung des Klägers wird das End- und Schlussurteil des Landgerichts Würzburg vom 07.05.2014, Az.: 23 O 603/04, abgeändert und neu gefasst.

2. Die Beklagten zu 1) und 2) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 63.474,52 EUR (Schmerzensgeld) nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 18.01.2008 zu bezahlen.

3. Die Beklagten zu 1) und 2) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger eine Schmerzensgeldrente in Höhe von 1.200,– EUR je Kalendervierteljahr, zahlbar jährlich im voraus, fällig jeweils am 01.01., 01.04., 01.07. und 01.10. eines jeden Jahres, beginnend ab 01.07.2014 zu bezahlen.

4. Die Beklagten zu 1) und 2) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 148.142,31 EUR (Verdienstausfall 01.01.2004 bis 31.12.2011) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 43.822,70 EUR seit dem 08.08.2008, aus jeweils 1.552,64 EUR seit dem 01.09.2008, dem 01.10.2008, dem 01.11.2008, dem 01.12.2008 und dem 01.01.2009, aus jeweils 2.000,41 EUR seit dem 01.02.2009, dem 01.03.2009, dem 01.04.2009, dem 01.05.2009, dem 01.06.2009, dem 01.07.2009, dem 01.08.2009, dem 01.09.2009, dem 01.10.2009, dem 01.11.2009, dem 01.12.2009 und dem 01.01.2010, aus jeweils 2.787,71 EUR seit dem 01.02.2010, dem 01.03.2010, dem 01.04.2010, dem 01.05.2010, dem 01.06.2010, dem 01.07.2010, dem 01.08.2010, dem 01.09.2010, dem 01.10.2010, dem 01.11.2010, dem 01.12.2010 und dem 01.01.2011 sowie aus jeweils 3.258,21 EUR seit dem 01.02.2011, dem 01.03.2011, dem 01.04.2011, dem 01.05.2011, dem 01.6.2011, dem 01.07.2011, dem 01.08.2011, dem 01.09.2011, dem 01.10.2011, dem 01.11.2011, dem 01.12.2011 und dem 01.01.2012 zu bezahlen.

5. Die Beklagten zu 1) und 2) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 32.000,– EUR (Haushaltsführungschaden 05.11.2003 bis 31.12.2009) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 24.633,39 EUR seit 08.08.2008 und aus jeweils 433,33 EUR seit 01.09.2008, 01.10.2008, 01.11.2008, 01.12.2008, 01.01.2009, 01.02.2009, 01.03.2009, 01.04.2009, 01.05.2009, 01.06.2009, 01.07.2009, 01.08.2009, 01.09.2009, 01.10.2009, 01.11.2009, 01.12.2009 und 01.10.2010 zu bezahlen.

6. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

7. Die weitergehende Berufung und die weitergehende Anschlussberufung des Klägers werden zurückgewiesen.

8. Die Berufungen der Beklagten zu 1) und 2) werden zurückgewiesen.

9. Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger 25 % und die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner 75 %.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger 36 %, die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner 64 %.

10. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger und die Beklagten zu 1) und 2) können jeweils die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht jeweils die Beklagten zu 1) und 2) oder der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leisten.

11. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

A.

Der Kläger verlangt von den Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen eines Unfalles auf der BAB A 3 am 05.11.2003 gegen 23.00 Uhr in Fahrtrichtung Nürnberg.

Zu diesem Zeitpunkt hatten Polizeibeamte des Beklagten zu 2) begonnen, einen künstlichen Stau herbeizuführen, um den flüchtenden Straftäter Z. zum Anhalten zu bringen. Z. war der Fahrer des bei der Beklagten zu 1) versicherten Fahrzeuges H.. Er war mit Haftbefehl zur Fahndung ausgeschrieben, da er aus einer ihm gewährten Vollzugslockerung der Strafhaft nicht in die Justizvollzugsanstalt zurückgekehrt war. Dort verbüßte er eine mehrjährige Freiheitsstrafe wegen eines Tötungsdeliktes. Z. befand sich, nachdem er zuvor bei einem Tankbetrug auf der Rastanlage W. angetroffen wurde, auf der Flucht vor ihn verfolgenden Fahrzeugen der Polizei. Der Kläger befand sich mit seinem Fahrzeug als drittes Fahrzeug auf der linken Fahrspur der BAB, wo er während des Aufbaues des künstlichen Staus durch ein auf der rechten Fahrspur mit Blaulicht stehendes Polizeifahrzeug zunächst als letztes Fahrzeug zum Stehen kam. Da nicht die erforderliche Anzahl von stehenden Fahrzeugen auf der linken Fahrspur der BAB erreicht wurde, entschlossen sich die Polizeibeamten dazu, die linke Fahrspur wieder freizumachen. Noch während die Polizeibeamten versuchten, die auf der linken Fahrspur stehenden drei Fahrzeuge zu veranlassen, an dem die rechte Fahrspur blockierenden Polizeifahrzeug vorbeizufahren, fuhr der Fahrer des bei der Beklagten zu 1) versicherten Fahrzeuges Z. mit einer Geschwindigkeit von 170 – 180 km/h von hinten frontal auf das Fahrzeug des Klägers auf, der hierdurch schwerste Verletzungen erlitt. Unter anderem trug er eine Querschnittslähmung sowie weitere schwere innere Verletzungen davon. Er musste und...

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