Verfahrensgang

LG Aschaffenburg (Urteil vom 21.08.2013; Aktenzeichen 3 O 455/07)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 21.8.2013 verkündete Urteil des LG Aschaffenburg abgeändert:

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 25.352,37 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 14.500,00 EUR seit 25.10.2007 und aus 10.852,37 EUR seit 28.09.2010 zu bezahlen.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden aus dem Verkehrsunfallereignis vom 17.5.2004 auf der Hauptstraße in A. zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.

3. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, die Klägerin von außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren der Kanzlei K., B., in Höhe von 1.647,44 EUR freizustellen.

4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die weiter gehende Berufung sowie die Anschlussberufung der Klägerin werden zurückgewiesen.

III. Von den Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen tragen die Klägerin 45 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 55 %.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

Beschluss:

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 50.117,77 EUR festgesetzt.

 

Gründe

A.I. Die im Jahr 1951 geborene Klägerin macht aus einem Verkehrsunfall vom xx.5.2004 (weiteres) Schmerzensgeld, Verdienstausfall- und Haushaltsführungsschaden sowie die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zur Haftung auch für künftige materielle und immaterielle Schäden geltend. Unstreitig hat der Beklagte zu 1) als Fahrer des bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten Lkws den verfahrensgegenständlichen Unfall allein verursacht, bei dem die Klägerin von ihrem Motorrad nach einem Anprall gegen den Lkw auf die Fahrbahn stürzte.

Am Unfalltag wurden bei der Klägerin im Klinikum B. im Durchgangsarztbericht (Anlage B1) von Prof. Dr. L. nach einer röntgenologischen Untersuchung (namentlich des rechten Handgelenks, der Halswirbelsäule, des linken Ellbogens und des rechten Knies) als Diagnose eine HWS-Distorsion, eine Prellung des rechten Handgelenks und eine Schürfwunde am rechten Knie erfasst, als Befund jedoch (neben einer leichten Schwellung des Ellbogen links, Schmerzen am rechten Handgelenk, leichte Schmerzen im HWS-Bereich und leichte Kopfschmerzen) eine oberflächliche Schürfwunde am linken Knie.

Nur die in dem Bericht diagnostizierten Verletzungen wurde von den Beklagten als unfallbedingt zugestanden; die Beklagte zu 2) zahlte neben dem der Klägerin entstandenen Sachschaden und Fahrtkosten zu Heilbehandlungsterminen ein Schmerzensgeld i.H.v. 3.500,00 EUR.

Aufgrund einer am 28.5.2004 bei der Klägerin durchgeführten Magnetresonanztomograpie (MRT) wurde eine Kreuzbandruptur am linken Knie diagnostiziert. Der Klägerin war an diesem Knie bereits im Jahr 1991 der Meniskus entfernt worden. Die Kreuzbandruptur wurde ambulant am 17.6.2004 operiert. Eine vorläufig letzte Operation am linken Knie fand im Oktober 2008 statt, die zu einer Verbesserung des bisherigen Zustandes führte.

Am 10.11.2005 und im März 2010 wurde die Klägerin jeweils am rechten Knie operiert.

Ab Juli 2007 nahm sie - neben dem Bezug einer BG-Rente seit 1.8.2005 und einer Erwerbsunfähigkeitsrente seit 1.9.2005 - einen Minijob auf der Basis von 200,00 EUR auf.

Die Klägerin behauptet, die Verletzung am linken Kreuzband sei unfallbedingt entstanden; vor dem Unfallereignis habe sie diesbezüglich keinerlei Beschwerden gehabt und sei deshalb auch nicht in ärztlicher Behandlung gewesen. Wegen der Verletzung am linken Kreuzband seien noch zwei weitere Nachoperationen (am 14.10.2004 und 10.3.2005 - LGU S. 13) und zwei Reha-Behandlungen vom 11.1. bis 5.2.2005 und vom 14.4. bis 12.5.2005 erfolgt, diese hätten aber - bis zur 4. Operation (s.o.) - keine wesentliche Besserung erbracht. Mit einer späteren Folgeoperation am linken Knie, langfristig insbesondere mit einem künstlichen Knie-Endoprothesenersatz wegen vermehrten Knorpelabriebs, sei zu rechnen (Bl. 267 f. d.A.). Die Kreuzbandruptur habe bei ihr einen Dauerschaden (eine Minderung der Erwerbsfähigkeit) von 20 % und die Berufsunfähigkeit als Näherin bedingt. Sie sei seit dem Unfallereignis arbeitsunfähig und zwischenzeitlich im Vorruhestand. Wiedereingliederungsversuche seien aufgrund des Verletzungsumfangs nicht möglich gewesen, die Aufnahme einer anderen Beschäftigung sei ihr ausbildungs- und altersbedingt nicht mehr zumutbar.

Sie erachtet ein Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt 25.000,00 EUR, abzüglich des hierauf von der Beklagten zu 2) bereits gezahlten Betrages somit von noch 21.500,00 EUR, für ang...

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