Normenkette

UmwG § 131

 

Verfahrensgang

LG Würzburg (Aktenzeichen 1 IHO 2945/97)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 12.02.2003; Aktenzeichen VIII ZR 284/01)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten zu 2) und 3) wird das Endurteil des LG … vom Oktober … abgeändert. Die Klage wird im vollen Umfang abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz, die Beklagten zu 2) und 3) haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Es können die Vollstreckung seitens des Gegners abwenden der Kläger durch Sicherheitsleistung i.H.v. 9.000 DM und die Beklagten zu 2) und 3) durch Sicherheitsleistung i.H.v. 7.000 DM, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger Sicherheit jeweils in gleicher Höhe vor der Vollstreckung leistet.

IV. Das Urteil beschwert den Kläger mit 100.000 DM.

 

Tatbestand

Der Kläger verlangt von den Beklagten eine Karenzentschädigung für die Zeit des vereinbarten Wettbewerbsverbotes nach der Kündigung seines Handelsvertretervertrages.

Der Kläger war seit 1.5.1995 Außendienstmitarbeiter der … in … (Beklagte zu 1)). Am 11.3.1996 schloss der Kläger mit dieser einen Vertrag als Handelsvertreter (Anl. K 1). Die Beklagte zu 1) übertrug dem Kläger die Postleitzahlgebiete 38 und 39 als ausschließliches Vertretungsgebiet (§ 2 des Handelsvertretervertrages). Der Kläger erhielt Anspruch auf Provisionen für alle Geschäfte mit Sanitärartikeln, die während des Vertragsverhältnisses in seinem Vertretungsgebiet abgeschlossen wurden, auch wenn diese Geschäfte nicht auf seine Tätigkeit zurückzuführen waren (§ 5 Abs. 1 Handelsvertretervertrag). Die Provision betrug 8 % des Umsatzes. Einen Anspruch auf Ersatz seiner Kosten hatte der Kläger als Handelsvertreter nicht.

Der Vertrag wurde auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und endete spätestens mit Ablauf des Quartals, in dem der Handelsvertreter das 65. Lebensjahr vollendete. Eine Kündigung bedurfte der Schriftform (§§ 11 Abs. 4 und 5 Handelsvertretervertrag).

Das nachvertragliche Wettbewerbsverbot lautete wie folgt:

„Nach Beendigung des Vertrages darf der Handelsvertreter für die Dauer von 2 Jahren nicht für ein Konkurrenzunternehmen tätig sein. Das Wettbewerbsverbot erstreckt sich auf Erzeugnisse der Gesellschaft, für die der Handelsvertreter die Vertretung übernommen hat.

Der Handelsvertreter verpflichtet sich demnach vor allem,

a) bei einem solchen Unternehmen nicht ein Anstellungsverhältnis einzugehen oder eine selbstständige Tätigkeit, insbesondere als freier Mitarbeiter, Vertragshändler oder freier Berater auszuüben,

b) ein solches Unternehmen nicht selbst oder durch Mittelsmänner zu errichten oder zu erwerben,

c) sich an einem solchen Unternehmen (nicht) direkt oder indirekt zu beteiligen.” (§ 13 Abs. 2 Handelsvertretervertrag).

Alle Ansprüche des Handelsvertreters aus dem Vertragsverhältnis verjähren in 12 Monaten nach Fälligkeit (§ 14 Abs. 1 Handelsvertretervertrag).

Die Beklagte zu 1) übertrug ihr Vermögen durch notariell beurkundeten Vertrag vom 9.8.199. (UR Nr. …) des Notars … in … durch gleichzeitige Übertragung der Vermögensteile und unter gleichzeitiger Auflösung ohne Abwicklung auf die neu entstehende … und die … beide mit dem Sitz in … (Beklagte zu 2 und 3).

Die … (alt, Beklagte zu 1)) übertrug die Aktiva der Schlussbilanz sowie die in der Anl. IV beschriebenen Arbeitsverhältnisse auf die … (neu, Beklagte zu 3)). Der Kläger war in dieser Aufstellung enthalten (Anl. B 2). Die Aufspaltung zur Neugründung ist am 3.12.1996 in das Handelsregister des übertragenden Rechtsträgers (AG … HRB …) eingetragen worden (vgl. HRB … d.A.).

Mit Schreiben vom 28. 11.199. kündigte die … (alt) den „Vertrag als Handelsvertreter zum 31.12.1996” (Anl. K 2).

Der Bevollmächtigte des Klägers forderte die Beklagte zu 1) mit Schreiben vom 28.1.199. u.a. auf, eine Karenzentschädigung von 75.600 DM für das nachvertragliche Wettbewerbsverbot an den Kläger zu zahlen. Der Bevollmächtigte der Beklagten zu 2) lehnte die Vorstellungen des Klägers über die Höhe der Karenzentschädigung mit Schreiben vom 13.2.1997 ab und stellte in Aussicht, dass die Beklagte zu 2) auf das Wettbewerbsverbot verzichten werde, was diese jedoch nicht tat. Gleichwohl lehnte der Bevollmächtigte der Beklagten zu 2) mit Schreiben vom 28.4.199. die Zahlung der Karenzentschädigung endgültig ab (Anl. K 5).

Der Kläger hat am 8.12.1997 Klage gegen die Beklagte zu 1) erhoben und die Zahlung einer angemessenen Karenzentschädigung von zunächst 100.000 DM verlangt. Am 10.5…. hat der Kläger die Klage gegen die Beklagten zu 2) und 3) erweitert.

Der Kläger hat in erster Instanz die Ansicht geäußert, er habe Anspruch auf eine Karenzentschädigung für das vereinbarte Wettbewerbsverbot, da er nicht nur der Bezeichnung nach, sondern auch nach der vertraglichen Ausgestaltung und der tatsächlichen Handhabung selbstständiger Handelsvertreter gewesen sei. Er habe ein komplett eingerichtetes Arbeitszimmer in seinem Haus mit Kopiergerät, Telefaxanschluss und Computeranlage. In diesem Büro habe er auch alle Arb...

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