Verfahrensgang

LG Aschaffenburg (Urteil vom 08.07.2004; Aktenzeichen 1 HKO 127/03)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des LG Aschaffenburg vom 8.7.2004 abgeändert.

II. Die Klage wird abgewiesen.

III. Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen zu tragen.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Kläger können die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe erbringt.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Kläger, die sich als eingetragene Partnerschaft zusammengeschlossen haben, sind beim LG Aschaffenburg als Rechtsanwälte zugelassen. Die Beklagte, die sich u.a. als Kfz-Haftpflichtversicherer betätigt, hat ihren Sitz in ... und unterhält in vielen Großstädten bundesweit Schadensaußenstellen.

Eine Erlaubnis zur Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten i.S.v. Art. 1 1 Abs. 1 RBerG besitzt sie nicht. Sie hat sich in drei Haftpflichtversicherungsfällen, in denen sie für die den Unfallgegnern ihrer Versicherungsnehmer entstandenen Unfallschäden einzutreten hatte, gegen die Höhe der verlangten Sachverständigenkosten gewandt. So hat sie mit Schreiben vom 8.11.2002 (Bl. 11 der Beiakten 1 HKO 58/03 LG Aschaffenburg = 3 U 146/03 OLG Bamberg) der Geschädigten ... mitgeteilt, da sie die Gutachterkosten korrekt abgerechnet habe, bitte sie, keine weiteren Zahlungen an den Gutachter - es handelte sich um das Ingenieur-Büro ... GmbH - zu leisten, sondern diesen gegebenenfalls an sie - die Beklagte - zu verweisen. Mit Schreiben vom 24.2.2003 (Bl. 21 C d.A.) empfahl sie auch dem Geschädigten über den von ihr anerkannten Betrag hinaus keine weitere Zahlung an den Sachverständigen - es war der Sachverständige ... - vorzunehmen. Gleichzeitig wies sie darauf hin, dass bei einer weiteren Zahlung ein Verstoß des Geschädigten gegen seine Schadensminderungspflicht in Betracht komme; falls Herr ... von dem Sachverständigen mit einem Zivilrechtsstreit überzogen werde, müsse er sich der Hilfe eines Rechtsanwalts seiner Wahl bedienen, wodurch ihm wegen ihrer - der Beklagten - Eintrittspflicht keine finanziellen Nachteile entstünden. Die Beklagte werde regelmäßig von Rechtsanwalt ... aus ... vertreten. Dem Geschädigten ... teilte die Beklagte mit Schreiben vom 10.9.2003 (Bl. 93 u-93 w = Bl. 110-112 d.A.) mit, dass die vom Sachverständigen (es war wiederum der Sachverständige ...) verlangten Gutachterkosten teilweise nicht nachvollziehbar, teilweise überhöht und teilweise nicht erstattungsfähig seien; sie werde nicht mehr als die von ihr ermittelten Sachverständigenkosten bei der Schadensregulierung berücksichtigen. Der Sachverständige ... trat die ihm aus Anlass der an... sowie ... gerichteten Schreiben (das Schreiben an Herrn ... liegt nicht vor) entstandenen Ansprüche gegen die Beklagte mit einer Vereinbarung vom 23.12.2003/22.1.2004 an die Kläger ab (Bl. 93 q-93 t d.A.).

Die Klägerin hat im ersten Rechtszug vorgetragen, die Beklagte habe mit dem den Geschädigten ... und ... erteilten Rat, die Rechnungen der jeweils beauftragten Sachverständigen nicht in voller Höhe zu bezahlen, in für sie fremde Rechtsverhältnisse eingegriffen und unerlaubte Rechtsberatung betrieben. Daran ändere nichts, dass die Beratung auch wirtschaftliche Belange betroffen und die Beklagte ein mittelbares Eigeninteresse verfolgt habe. Die Beklagte könne sich nicht darauf berufen, dass ihre Hinweise an die Geschädigten erforderlich gewesen seien, um diesen, falls sie die angeblich überhöhten Rechnungen bezahlten, einen Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht entgegenhalten zu können. Ein solcher Verstoß komme nur in Betracht, wenn der Geschädigte einen Sachverständigen beauftrage, obwohl ein Schadensgutachten angesichts der Art des Schadens ersichtlich nicht erforderlich sei, oder wenn er wisse, dass der Sachverständige unangemessen hoch abrechne. Das sei aber bei den Geschädigten ... und ... nicht der Fall gewesen.

Da der Verstoß der Beklagten, gegen Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG sittenwidrig i.S.v. § 1 UWG (a.F.) sei, hätten sie, die Kläger, einen Anspruch auf Unterlassung. In den Schreiben an die Geschädigten ... und ... habe die Beklagte außerdem bewusst wahrheitswidrig behauptet, das Ingenieur Büro ... rechne Haftpflichtschadensgutachten überteuert ab. Dabei sei es ihr darum gegangen, den Sachverständigen ... in Misskredit zu bringen und so zu erreichen, dass die Geschädigten bei einem künftigen Schadensfall einen anderen Sachverständigen beauftragen. Sie habe damit den Tatbestand der Kreditgefährdung (§ 824 Abs. 1 BGB) erfüllt. Da Herr ... seine sich daraus ergebenden Ansprüche an sie - die Kläger - abgetreten habe, machten sie auch insoweit hilfsweise einen Unterlassungsanspruch geltend.

Die Klägerin hat im ersten Rechtszug folgende Anträge gestellt:

Die Beklagte wird Verteilt, die Rechtsberatung von dritten Personen, die nicht zum Kreis der eigenen Versicherungsnehm...

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