Entscheidungsstichwort (Thema)

Umgangsrecht und Ausschluß des Umgangsrechts

 

Verfahrensgang

AG Obernburg a.M. (Beschluss vom 17.10.1997; Aktenzeichen F 289/97)

 

Tenor

I. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen.

II. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluß des Amtsgerichts Obernburg a. Main vom 17. Oktober 1997 abgeändert und das Umgangsrecht des Antragstellers mit seinen beiden Kindern geboren am … 1984, und … geboren am … 1985, ausgeschlossen.

III. Von den Gerichtskosten der ersten Instanz trägt jede Partei die Hälfte, eine Erstattung der in erster Instanz entstandenen außergerichtlichen Auslagen der Parteien erfolgt nicht.

Die Gerichtskosten und Auslagen des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.

Eine Erstattung der im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Auslagen findet nicht statt.

IV. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,– DM festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Der Antragsteller verlangt von der Antragsgegnerin Umgang mit seinen in Chile ehelich geborenen Kindern … und ….

Der Kindesvater und die Kindesmutter haben am 8. März 1984 in Chile geheiratet. Aus der Ehe sind die am … 1984 geborene … und der am … 1985 geborene … hervorgegangen. Der Antragsteller ist chilenischer Staatsangehöriger, die Antragsgegnerin sowie die beiden Kinder besitzen sowohl die deutsche wie auch die chilenische Staatsangehörigkeit. Die Familie lebte in Chile.

Nach erheblichen Auseinandersetzungen, auch tätlicher Art, trennte sich die Antragsgegnerin im August 1986 vom Antragsteller. Die Kinder lebten in der Folgezeit bei ihr. Sie hat die elterliche Sorge.

Infolge der Trennung kam es zu weiteren Auseinandersetzungen sowohl zwischen den Kindeseltern wie auch zwischen dem Antragsteller und den Eltern der Antragsgegnerin. So schoß der Antragsteller kurz nach dem Auszug der Antragsgegnerin durch ein Fenster im Anwesen ihrer Eltern, in dem sich die Antragsgegnerin mit den Kindern befand. Er wurde wegen des Vorfalls inhaftiert. Darüber hinaus kam es zu einer Vielzahl gegenseitiger Anzeigen und Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Antragsteller einerseits und der Antragsgegnerin und ihren Eltern andererseits.

Durch Beschluß des Zivilgerichts in Santiago vom 22. Dezember 1989 wurde zwar nicht die Scheidung der Ehe, jedoch die im chilenischen Recht vorgesehene Trennung von Tisch und Bett ausgesprochen (Bl. 17–26 d.A.).

Am 19. August 1992 trafen die Kindeseltern vor dem zuständigen Gericht in Chile folgende Vereinbarung:

  1. „Sie vereinbaren eine vorläufige Regelung dahingehend, daß der Vater das Recht hat, seine Kinder am Wochenende zwischen Freitag, 19.00 Uhr, und Sonntag, 21.00 Uhr, zu besuchen. Er muß sie im 172. Polizeikommissariat abholen und dorthin zurückbringen. Auf Wunsch des Vaters muß die Uhrzeit der Abholung und Übergabe durch das Wachpersonal zu Protokoll genommen werden.
  2. Werden die Kinder verspätet zurückgebracht, verkürzen sich die Besuche an den darauffolgenden Wochenenden auf Sonntag, 20.00 Uhr, wobei die Mutter dem Gericht eine Abschrift des Protokolls der Polizei, auf dem die Verspätung vermerkt ist, vorlegen muß.
  3. In bezug auf eine endgültige Besuchsregelung vereinbaren die Parteien folgendes:

    1. Es wird ein psychologisches Gutachten über die Minderjährigen erstellt, damit ihre derzeitige psychische Verfassung festgestellt und überprüft werden kann, ob die derzeitige Besuchsregelung beibehalten oder geändert werden soll. Dieses Gutachten muß von einem von drei Psychologen erstellt werden, die dem Gericht von den Bevollmächtigten der Parteien vorgeschlagen werden, wobei dieser Psychologe eine Entscheidung trifft, die nicht angefochten werden kann.
    2. Die Mutter und der Vater der Minderjährigen unterziehen sich einer psychiatrischen Untersuchung, damit ihre derzeitige psychische Verfassung festgestellt werden kann. In bezug auf die Bestellung des Psychologen, der diesen Bericht erstellen soll, wird so verfahren, wie vorstehend in bezug auf die Minderjährigen beschrieben.

    Besagte Untersuchung dient der Feststellung, ob die vereinbarte, vorübergehende Besuchsregelung beibehalten werden kann oder geändert werden soll. Jede Partei bezahlt die Kosten für das eigene Gutachten. Die Kosten für das Gutachten für die Minderjährigen werden zu gleichen Teilen aufgeteilt. Dies ist die Vereinbarung der Parteien.”

Die Besuchsregelung wurde im wesentlichen bis Juni 1995 vollzogen. Dann begab sich die Antragsgegnerin mit den Kindern ohne Kenntnis und Zustimmung des Antragstellers nach Deutschland. Seit diesem Zeitpunkt lebt sie hier mit … und … bei ihrem neuen Lebensgefährten.

Nachdem der Antragsteller vom Aufenthalt seiner Kinder in Deutschland erfahren hatte, beantragte er im Juni 1997 beim Amtsgericht – Familiengericht – Obernburg a. Main, daß ihm der persönliche Umgang mit seinen beiden Kindern, ohne die Anwesenheit der Antragsgegnerin, in Santiago/Chile wie folgt gestattet wird:

  1. Jedes 2. Wochenende von Freitag, 18.00 Uhr, bis Sonntag, 20.00 Uhr,
  2. drei Wochen während der deutschen bzw. bayer...

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