Verfahrensgang

AG Bayreuth (Beschluss vom 13.08.2013; Aktenzeichen 2 F 330/13)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 25.02.2015; Aktenzeichen XII ZB 364/14)

 

Tenor

1. Auf die Beschwerde der B. wird der Beschluss des AG - Familiengericht - Bayreuth vom 13.8.2013 in Ziffer 2. Absatz 2 wie folgt abgeändert:

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der B. (Vers.Nr. 02) zu Gunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 3.000,00 Euro, bezogen auf den 31.3.2013, übertragen, wobei für das übertragene Anrecht zu Gunsten der Antragsgegnerin dieselben Regeln wie für das auszugleichende Anrecht des Antragstellers gelten.

2. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

3. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

4. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.000,00 Euro festgesetzt.

5. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

I. Mit Endbeschluss des AG - Familiengericht - Bayreuth vom 13.8.2013 (2 F 330/13) wurde die Ehe der Beteiligten K. und E. C. geschieden und der Versorgungsausgleich durchgeführt. Neben der Regelung anderweitiger Anrechte der Beteiligten in der gesetzlichen Rentenversicherung hat der Familienrichter die interne Teilung des Anrechts des Antragstellers bei der B. auf Altersleistungen und Leistungen wegen Invalidität angeordnet. Mit Auskunft vom 17.6.2013 hatte die B. dabei den Ehezeitanteil des diesbezüglichen Anrechts des Antragstellers mit 6.514,00 Euro angegeben und für den Ausgleichswert 3.257,00 Euro vorgeschlagen. Weiterhin hat sie mitgeteilt, dass bei dem zu übertragenen Anrecht der ausgleichsberechtigten Person nicht der gleiche Risikoschutz gewährt wird, wie der ausgleichsberechtigten Person, der Risikoschutz vielmehr auf eine reine Altersrente beschränkt werde. Eine Teilungsanordnung bestand bei der B. zu diesem Zeitpunkt nicht. Der Familienrichter hat den Ausgleichswert mit 3.257,00 Euro bestimmt, eine Beschränkung des Risikoschutzes jedoch nicht tenoriert.

Der Beschluss vom 13.8.2013 wurde der B. am 2.9.2013 zugestellt. Mit am 24.9.2013 beim AG eingegangenem Schriftsatz legte die B. Beschwerde gegen den vorgenannten Beschluss ein mit dem Begehren, die Beschränkung auf die Altersleistung zu berücksichtigen. Weiterhin legte sie eine aktualisierte Auskunft vor mit einem korrigierten Ehezeitanteil des Anrechts des Antragstellers mit 6.399,00 Euro, weshalb sie nunmehr für den Ausgleichswert den Betrag von 3.200,00 Euro vorschlage. In der Anlage zur Auskunft vom 23.9.2013 führt die B. aus, dass sich aufgrund der Beschränkung des Risikoschutzes für die ausgleichsberechtigte Antragsgegnerin deren Anspruch auf Altersleistung bei Erreichen der für sie geltenden Altersgrenze von 65 Jahren auf 62,13 Euro belaufe. Beim Ausgleichspflichtigen verbleibe neben dem Anspruch auf Invaliditätsleistung der Anspruch auf Altersleistung in Höhe von 60,48 Euro monatlich als Rente.

Auf entsprechenden Hinweis des Beschwerdegerichts, dass eine Teilungsordnung der B. nicht vorliege, wurde eine solche - datierend vom 1.4.2014 - mit Eingang am gleichen Tag beim Beschwerdegericht eingereicht. Hinsichtlich der Reduzierung des Risikoschutzes enthält die Teilungsanordnung unter § 6 folgende Regelung:

"(1) ...

(2) Abweichend von den Regelungen des auszugleichenden Anrechts gilt für den Risikoschutz im Anrecht des Ausgleichsberechtigten folgendes:

a) Die Gewährung von Anwartschaften bzw. Leistungen zu Gunsten etwaiger Hinterbliebenen des Anspruchsberechtigten wird ausgeschlossen.

b) Die Gewährung von Invaliditätsanwartschaften oder -leistungen für den Ausgleichsberechtigten wird ausgeschlossen.

c) Anstelle der in lit. a) und lit. b) genannten Anwartschaften bzw. Leistungen enthält der Ausgleichsberechtigte eine versicherungsmathematisch wertgleiche Erhöhung seiner Altersversorgung, sofern das auszugleichende Versorgungsanrecht eine Invaliditäts- und/oder Hinterbliebenenversorgung vorsieht.

(3) ..."

Der Teilungsanordnung ist eine Anlage 1 beigefügt, die keine besonderen Angaben zur Berechnung bzw. den zugrunde liegenden Parametern einer entsprechenden Berechnung der Erhöhung der Altersversorgung wegen Einschränkung des Risikoschutzes enthält. Trotz Hinweises des Beschwerdegerichts mit Verfügung vom 3.4. und 6.5.2014 auf den Umstand, dass sich aus der Teilungsanordnung und den bisher erteilten Auskünften nicht ermitteln lasse, aufgrund welcher Umstände die Erhöhung der Altersleistung wegen Einschränkung des Risikoschutzes gegenüber der ausgleichsverpflichteten Person überprüfbar zu ermitteln sei, hat die B. lediglich darauf hingewiesen, dass der Teilungsanordnung zu entnehmen sei, dass eine Kompensation erfolge, die Höhe der Kompensation aber von den versicherungsmathematischen Parametern des jeweiligen Einzelfalls abhänge und damit stets einzelbezogen zu ermitteln sei, woraus sich vorliegend eine Kompensation von 6,27 % ergebe, weil nach versicherungsmathematischer Berechnung die Antragsgegnerin ohne Reduzierung des Risikoschutzes einen Anspruch auf Alt...

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