Entscheidungsstichwort (Thema)

Aussetzung der Kürzung der laufenden Versorgung wegen Unterhalts

 

Leitsatz (amtlich)

1. Zur Berechnung der Höhe des Aussetzungsbetrages bei Aussetzung der Kürzung der laufenden Versorgung wegen Unterhalts.

2. Die Begrenzung des Aussetzungsbetrages ergibt sich aus der Höhe des (fiktiv) errechneten Unterhaltsanspruches ohne die Kürzung durch den Versorgungsausgleich, durch die Höhe eines vereinbarten Unterhaltes (auf dieser Grundlage) und durch die Höhe des Bruttobetrages der Versorgung, begrenzt auf die Differenz der beiderseitigen Ausgleichswerte der Regelversorgungen.

3. Der fiktive gesetzliche Unterhaltsanspruch ist dabei nicht auf Grundlage der bereinigten Rentennettoeinkünfte, sondern der fiktiven ungekürzten Bruttoversorgung des Verpflichteten zu berechnen, also ohne Abzug von Steuer und Krankenversicherung.

 

Normenkette

VersAusglG §§ 33-34

 

Verfahrensgang

AG Haßfurt (Aktenzeichen 1 F 147/15)

 

Tenor

1. Auf die Beschwerde des Bundeseisenbahnvermögens wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Haßfurt vom 08.02.2017 in Ziffer 1. abgeändert wie folgt:

Die Kürzung der laufenden Versorgung des Antragstellers bei dem Bundeseisenbahnvermögen wird für den Zeitraum vom 01.05.2015 bis einschließlich März 2017 in Höhe von monatlich 535,00 Euro (brutto), für den Zeitraum vom 01.04. bis 30.06.2017 in Höhe von monatlich 572,46 Euro (brutto), für den Zeitraum vom 01.07.2017 bis 30.06.2018 in Höhe von monatlich 570,55 Euro (brutto), für den Zeitraum vom 01.07. bis 30.09.2018 in Höhe von monatlich 567,25 Euro (brutto) und ab 01.10.2018 in Höhe von monatlich 587,36 Euro (brutto) ausgesetzt.

2. Im Übrigen wird die Beschwerde des Bundeseisenbahnvermögens zurückgewiesen.

3. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Ihre außergerichtlichen Kosten tragen die Beteiligten selbst.

4. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.000,00 Euro festgesetzt.

 

Gründe

I. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die Anpassung des Versorgungsausgleichs wegen Unterhalt, insbesondere die Frage, in welcher Höhe die Kürzung der laufenden Versorgung des (ausgleichspflichtigen) Antragstellers auszusetzen ist.

Der Antragsteller und die weitere Beteiligte C. waren verheiratet. Ihre Ehe wurde mit Endbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Haßfurt vom 10.09.2014 in dem Verfahren 1 F 270/14 geschieden. Gleichzeitig wurde der Versorgungsausgleich durchgeführt.

Dabei wurde im Wege der internen Teilung zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der Beschwerdeführerin - dem Bundeseisenbahnvermögen - zu Gunsten der weiteren Beteiligten ein Anrecht in Höhe von monatlich 629,27 Euro, bezogen auf den 30.06.2014, übertragen. Zu Lasten des Anrechts der weiteren Beteiligten C. bei der Deutschen Rentenversicherung Nordbayern wurde im Wege der internen Teilung zu Gunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 3,2927 Entgeltpunkten, bezogen auf den 30.06.2014, übertragen.

Der Antragsteller erhält beamtenrechtliche Versorgungsbezüge von der Beschwerdeführerin, die zwischen 2.018,28 Euro (brutto) monatlich im Jahr 2015 und 2.174,27 Euro seit Oktober 2018 betrugen und wegen des Versorgungsausgleichs zunächst in Höhe des übertragenen Betrages von 629,27 Euro, ab Mai 2015 in Höhe von 643,12 Euro und zuletzt in Höhe von 692,83 Euro gekürzt wurden. Unter Berücksichtigung von Nachverrechnungen sowie eines Abzuges von 1,275 % nach § 50 f. Beamtenversorgungsgesetz errechnen sich Nettobeträge von durchschnittlich 1.992,55 Euro (2015), 2.029,61 Euro (2016), 2.080,25 Euro (2017) und 2.156,32 Euro (2018).

Die weitere Beteiligte bezieht noch keine Altersversorgung.

Im Verfahren 1 F 11/15 verpflichtete sich der Antragsteller vor dem Amtsgericht Haßfurt, an die Antragsgegnerin ab Januar 2015 einen monatlichen nachehelichen Unterhalt in Höhe von 535,00 Euro zu bezahlen. Mit außergerichtlichem Vergleich vom 15.11.2017 verpflichtete sich der Antragsteller zu einer Erhöhung des Unterhaltes auf monatlich 672,17 Euro ab 01.04.2017.

Mit Schriftsatz vom 16.04.2015 beantragte der Antragsteller, die Kürzung der laufenden Versorgung bei dem Bundeseisenbahnvermögen in Höhe von 629,27 Euro brutto auszusetzen, solange er Unterhalt an die weitere Beteiligte zahlt und sie noch keine Rente bezieht.

Das Amtsgericht hat nach mündlicher Verhandlung vom 08.02.2017 mit Beschluss vom selben Tag die Kürzung der laufenden Versorgung des Antragstellers bei dem Bundeseisenbahnvermögen ab dem 01.05.2015 in Höhe von 548,92 Euro und ab dem 01.07.2015 in Höhe von 547,18 Euro ausgesetzt, solange der Antragsteller Unterhalt an die weitere Beteiligte zahlt und diese noch keine Rente bezieht.

Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Pension des Antragstellers ohne die Kürzung durch den Versorgungsausgleich netto 1.974,83 Euro und unter Berücksichtigung der Kürzung netto 1.313,92 Euro betrage. Die weitere Beteiligte C. habe einen Unterhaltstitel, der infolge der Kürzung durch den Versorgungsausgleich nicht mehr in gleicher Höhe bestünde. Die ...

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