Verfahrensgang

AG Würzburg (Beschluss vom 21.02.2003; Aktenzeichen 3 F 1531/02)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 17.01.2007; Aktenzeichen XII ZB 134/03)

 

Tenor

I. Die Beschwerden des Antragstellers und der Beteiligten zu 2 gegen den Beschluss des AG - FamG - Würzburg vom 21.2.2003 werden zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller und die Beteiligte zu 2 haben jeweils. zur Hälfte die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 10.229,88 DM = 5.230,45 EUR festgesetzt.

IV. Die Rechtsbeschwerde zum BGH wird zugelassen.

 

Gründe

I. Die Parteien haben am 25.11.1968 geheiratet.

Auf den am 30.6.1983 zugestellten Antrag des Ehemannes hat das AG Würzburg ihre Ehe mit Verbundurteil vom 18.9.1985 (3 F 491/83) geschieden.

Im Scheidungsverfahren haben die Parteien am 17.10.1984 hinsichtlich des Versorgungsausgleichs vereinbart:

"Zwischen den Parteien besteht Einvernehmen, dass in den Versorgungsausgleich allein die Beamtenversorgung des Antragstellers einbezogen wird und die übrigen vorhandenen Versorgungen beiderseits jeweils anrechnungsfrei jeder Partei verbleiben".

Im Urteil vom 18.9.1985 (S. 9) hat das AG diese Vereinbarung genehmigt und den Versorgungsausgleich wie folgt durchgeführt:

"Zu Lasten der für den Antragsteller ggü. dem Freistaat Bayern, vertreten durch die Bezirksfinanzdirektion ..., bestehenden Versorgungsanwartschaften nach beamtenrechtlichen Vorschriften werden auf dem Konto Vers. Nr. ... bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte in ... zugunsten der Antragsgegnerin Rentenanwartschaften i.H.v. monatlich 852,49 DM, bezogen auf den 31.5.1983. (= Ende der Ehezeit), begründet. Die im Übrigen vorhandenen Versorgungsanwartschaften verbleiben vereinbarungsgemäß jeder Partei anrechnungsfrei".

Das Urteil ist weder von den Parteien noch von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte noch vom Freistaat Bayern angefochten worden. Der ....-versorgung ist das Urteil nicht zugestellt worden.

Am 10.6.1994 hat der Antragsteller eine Abänderung des Ausspruchs über den Versorgungsausgleich gem. § 10a VAHRG begehrt. Das AG Freising, an welches das Verfahren mit Beschluss des AG Würzburg vom 30.10.1995 verwiesen worden war, hat den Antrag mit Beschluss vom 27.5.1997 (2 F 486/95) abgewiesen. Die dagegen gerichtete Beschwerde des Ehemannes hat das OLG München mit Beschluss vom 10.5.2000 (2 UF 1100/97) zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Vereinbarung der Parteien vom 17.10.1984 gegen § 1587o Abs. 1 S. 2 BGB verstoße, dieser Verstoß durch die gerichtliche Genehmigung nicht habe geheilt werden können und deshalb das Verfahren über den Versorgungsausgleich trotz der Rechtskraft des Scheidungsausspruchs noch nicht abgeschlossen sei.

Mit Schriftsatz vom 12.9.2002 hat daraufhin die ...-versorgung beantragt, das Verfahren über den Versorgungsausgleich von Amts wegen fortzusetzen. Der Antragsteller hat sich diesem Antrag angeschlossen.

Das AG Würzburg hat mit Beschluss vom 21.2.2003 (Bl. 42-46 d.A.) den Antrag der ...-versorgung abgewiesen und festgestellt, dass das Verfahren zur Durchführung des Versorgungsausgleichs im Scheidungsverfahren rechtskräftig abgeschlossen und erledigt sei.

Gegen den der ...-versorgung am 28.2.2003 und dem Antragsteller am 4.3.2003 zugestellten Beschluss haben die ...-versorgung am 20.3.2003 und der Ehemann am 27.3.2003 Beschwerde eingelegt und diese gleichzeitig begründet.

Die Antragsgegnerin hat mit Schriftsatz vom 24.4.2003 (Bl. 35-89 d.A.) beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte hat sich mit Schriftsatz vom 28.4.2003 (Bl. 94 f. d.A.) geäußert.

Hinsichtlich der Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten im Beschwerdeverfahren wird auf die Schriftsätze der ...-versorgung vom 17.3.2002 (Bl. 49-54. d.A.) und 2.4.2003 (Bl. 98-100 d.A.), die Schriftsätze des Antragstellers vom 25.3.2003 (Bl. 56 ff. d.A.) und 19.5.2003 (Bl. 101 d.A.) und die der Antragsgegnerin vom 24.4.2003 (Bl. 85-89 d.A.) und 22.5.2003 (Bl. 102 f. d.A.) Bezug genommen.

II. Die zulässigen Beschwerden (§§ 621e Abs. 3, 517, 520 ZPO) sind unbegründet.

Das vorliegende Verfahren ist durch das Urteil des AG Würzburg vom 18.9.1985 beendet worden. Dieses Urteil ist rechtskräftig geworden. Eine Fortsetzung des Verfahrens ist deshalb nicht möglich.

1. Dass das Urteil vom 18.9.1985 der ...-versorgung nicht zugestellt worden ist, steht dem Eintritt, der formellen und materiellen Rechtskraft nicht entgegen. Die Vorschrift des § 53b Abs. 2 S. 1 FGG verpflichtete das Gericht nicht zur förmlichen Beteiligung der ...-versorgung, weil diese durch die vorgenommene Übertragung von Versorgungsanwartschaften nach § 1587b Abs. 2 BGB nicht betroffen war. Die ....versorgung war auch nicht aus sonstigen Gründen zu beteiligen. Da die Vereinbarung vom 17.10.1984 bestimmte, dass jedem Ehegatten die bei der ...-versorgung erworbenen Anwartschaften anrechnungsfrei verbleiben sollten, konnte durch die getroffene Entscheidung in Rechte der ...-versorgung nich...

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