Leitsatz (amtlich)

Bei der externen Teilung nach § 14 VersAusglG hat der Versorgungsträger der ausgleichsverpflichteten Person an die Zielversorgung nur den Ausgleichswert als Kapitalbetrag, nicht aber zusätzliche Zinsen für den Zeitraum zwischen der Rechtskraft des Scheidungsausspruchs und der Erfüllung der Zahlungsverpflichtung zu zahlen.

 

Normenkette

VersAusglG § 14 Abs. 3; FamFG § 222 Abs. 3

 

Verfahrensgang

AG Bayreuth (Beschluss vom 11.06.2010; Aktenzeichen 3 F 1082/08)

 

Tenor

I. Auf die Beschwerde des A. e.V. vom 12.7.2010 wird der Endbeschluss des AG - Familiengericht - Bayreuth vom 11.6.2010 - 003 F 1082/08, bezüglich der Ziff. 2., erster Absatz, abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei dem A. e.V. (Nr. 5/2xxx) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht i.H.v. 4.821,81 EUR bei der Versorgungsausgleichskasse, bezogen auf den 30.9.2008, begründet. Der A. e.V. wird verpflichtet, diesen Betrag an die Versorgungsausgleichskasse zu bezahlen.

II. Gerichtskosten werden für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben, außergerichtliche Kosten nicht erstattet. Bei der Kostenentscheidung erster Instanz hat es sein Bewenden.

III. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

IV. Der Beschwerdewert wird auf 3.330 EUR festgesetzt.

 

Gründe

Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die Frage, ob bei externer Teilung nach § 14 VersAusglG auch die Zahlung von Zinsen anzuordnen ist.

Die beteiligten Eheleute haben am 0.00.1994 die Ehe geschlossen. Am 14.10.2008 stellte der Antragsteller Scheidungsantrag, der der Antragsgegnerin am 21.10.2008 zugestellt wurde, so dass gem. § 3 VersAusglG als Ehezeitende der 30.9.2008 gilt.

Mit Endbeschluss vom 11.6.2010 hat das AG Bayreuth die Ehe geschieden und den Versorgungsausgleich durchgeführt.

Hinsichtlich des Anrechtes des Antragstellers bei dem Beschwerdeführer hat das AG unter Ziff. 2., erster Absatz, beschlossen:

"Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei dem A. e.V. 5/2xxx zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht i.H.v. 4.821,81 EUR bei der Versorgungsausgleichskasse, bezogen auf den 30.9.2008, begründet. Der A. e.V. wird verpflichtet, diesen Betrag zzgl. 2,75 % Zinsen hieraus ab 30.9.2008 an die Versorgungsausgleichskasse zu bezahlen."

Die Anordnung der Verzinsung begründet das AG wie folgt:

"Das Gericht hat angeordnet, dass dieser Betrag ab der Ehezeit bis zu seiner Auszahlung mit dem Rechnungszins des extern zu teilenden Anrechts zu verzinsen ist. Dies beruht auf einer verfassungskonformen Auslegung von § 14 Abs. 4 VersAusglG (vgl. Johannsen/Heinrich/Holzwarth, 5. Aufl., § 14 VersAusglG, Rz. 27; Hahne/Holzwarth in Schwab, Handbuch des Scheidungsrechts, 6. Aufl., VI Rz. 332 f. (jeweils mit Begrenzung der Verzinsung bis zur Rechtskraft der Entscheidung); Borth, Versorgungsausgleich, 5. Aufl., Rz. 521; Nummer V 7 der Empfehlungen des Vorstands des 18. Deutschen Familiengerichtstages; für einen Ausgleich der Dynamik mit anderer Umsetzung auch Bergner, KomRefVA, § 14, Ziff. 5; a.A. zur Realteilung nach altem Recht: Ellger, FamRZ 1986, 513, 515 f.).

Die verfassungsrechtlich gebotene gleiche Teilhabe der Ehegatten am während der Ehezeit erwirtschafteten Versorgevermögen wäre ohne eine solche Verzinsung nicht mehr gewährleistet. Dies gilt vor allem, wenn, wie im vorliegenden Verfahren, ein erheblicher Zeitraum zwischen dem Ehezeitende und dem Wirksamwerden der Entscheidung liegt. Nach dem Wortlaut der gesetzlichen Regelung käme die Verzinsung des Kapitals weder der ausgleichsberechtigten noch der ausgleichspflichtigen Person zugute. Der Kapitalabfluss bei der ausgleichspflichtigen Person wäre nämlich stichtagsbezogen zum Ende der Ehezeit, der Zufluss würde aber erst nach Wirksamwerden der Entscheidung erfolgen, die Verzinsung bliebe dem Versorgungsträger. Aus der Bestimmung des § 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG, wonach rechtliche oder tatsächliche Veränderungen, die auf den Ehezeitanteil zurückwirken, zu berücksichtigen sind, lässt sich hierzu kein Ergebnis ableiten. Nach der Begründung des Gesetzentwurfs sind damit tatsächliche Veränderungen, wie etwa der Eintritt der Dienstunfähigkeit bei der Beamtenversorgung, gemeint. Nicht zu berücksichtigen sei demgegenüber die übliche Wertentwicklung des Anrechts, also seine Dynamik (BT-Drucks. 16/10144, 49). Es bedarf deshalb einer Auslegung der Norm. Dabei werden auch die Grenzen der verfassungskonformen Auslegung nicht überschritten, weil der Regelung kein Inhalt untergeschoben wird, der ersichtlich nicht gewollt war. Eines der Ziele des Gesetzgebers bei der Strukturreform des Versorgungsausgleichs war nämlich die genannte gleichmäßige Teilhabe der Ehegatten besser zu verwirklichen. Mit der Auslegung wird dieses Ziel für die externe Teilung besser verwirklicht. Der Betrag ist dabei bis zu seiner Auszahlung an die Zielversorgung zu verzinsen."

Die Entscheidung wurde dem A. e.V. am 5.7.2010 zugestellt. Mit am 19.7.2010 beim AG Bayreuth eingegangenem Schriftsatz le...

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