Verfahrensgang

LG Coburg (Beschluss vom 29.04.2005; Aktenzeichen 14 O 292/05)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 28.11.2007; Aktenzeichen XII ZB 217/05)

 

Tenor

I. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des LG Coburg vom 29.4.2005 wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsgegner hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 7.741,94 EUR.

 

Gründe

Das LG Coburg hat mit Beschluss vom 29.4.2005 angeordnet, dass das Urteil des Bezirksgerichts Plessur vom 31.3.1995 - 1994/229, mit der Vollstreckungsklausel zu versehen ist. Wegen der Gründe wird auf den Beschluss vom 29.4.2005 verwiesen.

Der Antragsgegner beanstandet mit der am 1.6.2005 eingegangenen Beschwerde die erstinstanzliche Entscheidung. Er macht im Wesentlichen geltend, entgegen der Annahme des Bezirksgerichts Plessur sei der Antragstellerin sein Aufenthaltsort bekannt gewesen. Zudem erhebt er die Einrede der Verjährung. Wegen der Einzelheiten wird im Übrigen auf das schriftsätzliche Vorbringen verwiesen.

Die Beschwerde des Antragsgegners bleibt in der Sache ohne Erfolg. Der Senat vermag nicht festzustellen, dass der Antragstellerin bei der Instanzierung der Klage oder während des gesamten Scheidungsverfahrens der Aufenthalt oder Wohnsitz des Antragsgegners bekannt war. Die Antragstellerin und die beiden Kinder der Parteien D. und F. haben durch eidesstattliche Erklärungen glaubhaft gemacht, dass ihnen entgegen der Darstellung des Antragsgegners Aufenthaltsort oder Wohnsitz des Antragsgegners nicht bekannt waren. Die Glaubhaftigkeit der an Eides Statt versicherten Darstellungen wird durch die vom Antragsgegner vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen, wonach der Antragstellerin bzw. deren Söhnen der Aufenthaltsort des Antragsgegners bekannt gewesen sein, nicht erschüttert. Die Erklärungen der Antragstellerin und deren Söhne wird nämlich bestätigt durch die eidesstattliche Versicherung des Rechtsanwalts Dr. M.. Dieser hat in seiner eidesstattlichen Erklärung vom 3.6.2005 bestätigt, dass ihm weder bei der Instanzierung der Klage noch während des gesamten Scheidungsverfahrens der Aufenthaltsort oder Wohnsitz des Antragsgegners bekannt gewesen sei. Er hat darüber hinaus bekundet, dass er den Antragsgegner bei einem Telefongespräch über das instanzierte Scheidungsverfahren orientiert und gebeten habe, sich zu letzterem Vernehmen zu lassen. Der Antragsgegner habe sich jedoch nicht dazu bewegen lassen, seinen Aufenthaltsort bekannt zu geben, da er nach seinen damaligen Angaben ohne festen Wohnsitz sei und sich mal hier und mal da aufhalte. Unter diesen Umständen begründen die eidesstattlichen Versicherungen der Antragstellerin, ihrer beiden Söhne sowie des Rechtsanwalts Dr. M. die Überzeugung des Sentas, dass der Antragstellerin zum maßgebenden Zeitpunkt der Aufenthaltsort des Antragsgegners nicht bekannt war. Die aus der eventuellen Kenntnis des Aufenthaltsortes sich ergebenden Rechtsfolgen für die Vollstreckungsklausel vermögen daher nicht einzutreten.

Im Übrigen bleibt auch die Einrede der Verjährung ohne Erfolg. Die Verjährung könnte der Vollstreckungsklausen nur dann entgegengesetzt werden, wenn die Verjährung nach dem Erlass der zu vollstreckenden Entscheidung eingetreten wäre. Diese Voraussetzung ist im Hinblick auf die Rechtskraft der zu vollstreckenden Entscheidung nicht feststellbar.

Da die Beschwerde des Antragsgegners nach alledem ohne Erfolg bleibt, hat er die Kosten seiner erfolglosen Beschwerde zu tragen.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1891807

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