Leitsatz (amtlich)

 

Tatbestand

Das AG verurteilte den Betr. am 21.05.2007 wegen Nichtaushändigung oder Nichteinsendung von Unterlagen (§ 4 III FPersG) zu einer Geldbuße von 5.000 Euro. Nach den Feststellungen forderte das Gewerbeaufsichtsamt mit Schreiben vom 30.11.2005 die T-GmbH auf, bis spätestens 15.12.2005 die Schaublätter der EG-Kontrollgeräte für drei ihrer Firmenfahrzeuge für die Zeiträume vom 01.06.2005 bis 15.11.2005, vom 01.06.2005 bis 31.07.2005 bzw. vom 01.09.2005 bis 31.10.2005 vorzulegen oder einzusenden. Der Betr. kam dieser Aufforderung vorsätzlich nicht nach, obwohl er hierzu in der Lage gewesen wäre. Mit seiner Rechtsbeschwerde rügte der Betr. u.a., dass er lediglich als Fahrzeughalter und nicht als Unternehmer i.S.d. § 4 III FPersG anzusehen und deshalb zur Vorlage der Schaubilder nicht verpflichtet sei. Zudem sei der einschlägige Tatbestand seit 11.04.2007 nicht mehr bußgeldbewehrt, da die in § 4 III 1 i.V.m. I FPersG als Grundlage für die Vorlage der Schaublätter genannte bisherige VO (EWG) Nr. 3820/85 mit Wirkung vom 11.04.2007 aufgehoben und durch eine neue Verordnung ersetzt worden sei, ohne dass eine rechtzeitige Anpassung des FPersG an diese Änderung erfolgte. Die Rechtsbeschwerde führte zur Urteilsaufhebung und Zurückverweisung an das AG.

 

Entscheidungsgründe

Die Urteilsgründe erweisen sich als lückenhaft (§ 267 I 1 StPO i.V.m. § 71 OWiG), weil sie keine Feststellungen zu der Frage enthalten, ob das Auskunftsverlangen der Verwaltungsbehörde für den Betr. überhaupt verbindlich war.

1.

Nach § 8 I Nr. 1d) FPersG handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Unternehmer der zuständigen Behörde entgegen § 4 III i.V.m. I FPersG eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder eine Unterlage nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt, nicht oder nicht rechtzeitig einsendet oder nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt. Die dem zu Grunde liegende Verpflichtung für den Betr. entsteht erst durch die behördliche Aufforderung seitens der nach Landesrecht zuständigen Aufsichtsbehörde. Eine solche Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts stellt einen Verwaltungsakt dar (§ 35 VwVfG), der die Verpflichtung zur Vornahme der angeforderten Handlung regelt. Die Zuwiderhandlung hiergegen ist grundsätzlich nicht schon mit Erlass der behördlichen Entscheidung bußgeldbewehrt, sondern erst dann, wenn der Verwaltungsakt für den Betr. verbindlich ist. Die Ahndung eines Ungehorsams setzt nämlich billigerweise voraus, dass der Betr. den Vollzug der gegen ihn gerichteten Verfügung ohne die Möglichkeit hemmender Rechtsbehelfe zunächst einmal hinnehmen muss (BayObLGSt 1987, 44/45; OLG Hamm GewArch 1994, 471; OLG Koblenz VRS 80, 50 jeweils m.w.N.). Dies ist der Fall, wenn der Verwaltungsakt nicht mehr anfechtbar oder sofort vollziehbar ist oder ein Ausschluss der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels durch Gesetz angeordnet wird. Zwar findet sich in § 5 III FPersG eine gesetzliche Regelung über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung, doch gilt diese Regelung nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut nur hinsichtlich Anordnungen, die zur Durchsetzung der in § 4 III 1 FPersG geregelten Pflichten ergangen sind. Diese Bestimmung gilt damit nicht schon bezüglich der behördlichen Aufforderung, durch die diese Pflichten erst entstehen. Sofort vollziehbar ist vielmehr nur eine Aufforderung durch die zuständige Verwaltungsbehörde mit Zwangsgeldandrohung, die damit zur "Durchsetzung" der vorausgehenden Anordnung ergangen ist (Erbs/Kohlhaas-Häberle, Strafrechtliche Nebengesetze, § 8 FPersG Rn. 10).

2.

Die Urteilsgründe enthalten jedoch keine Ausführungen zu der entscheidungserheblichen Frage, ob der Verwaltungsakt - hier das Auskunftsverlangen des Gewerbeaufsichtsamtes - für den Betr. verbindlich, d.h. nicht mehr anfechtbar oder sofort vollziehbar war oder auch die Voraussetzungen des § 5 III FPersG vorgelegen haben. Allein der Hinweis auf das Schreiben des Gewerbeaufsichtsamtes vom 30.11.2005 als erste Aufforderung an den Betr. und damit als Einleitung des Verwaltungsverfahrens genügt hierfür als Feststellung nicht. Dies gilt um so mehr, als der Betr. gegen diese Anordnung ausdrücklich Widerspruch eingelegt hat und ohne weitere Prüfung der im Verwaltungsverfahren erhobenen Gesichtspunkte unmittelbar in das Bußgeldverfahren überge...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge