Rz. 112

Anmeldungen zur Eintragung der Gesellschaft in das Firmenbuch müssen von sämtlichen Geschäftsführern beglaubigt unterfertigt werden. Notare und Rechtsanwälte haben die Firmenbuchanmeldung elektronisch zu übermitteln (vgl. § 35b FBG). Die Anmeldung der Gesellschaft durch einen Bevollmächtigten ist nicht zulässig.[53]

[53] Reich-Rohrwig, GmbH I2, Rn 1/564; Schenk/Ratka, in: Straube, UGB4, § 12 Rn 7.

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