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Einkommensteuer: Bei der Veräußerung ist lediglich ein allfälliger Spekulationsgewinn im Rahmen der Einkommensteuer zu versteuern. Ein solcher liegt dann vor, wenn der Veräußerungserlös die Anschaffungskosten samt Werbungskosten übersteigt (§ 31 EinkommensteuergesetzEStG).

Gerichtsgebühren: Die Anmeldung zum Firmenbuch verursacht 34 EUR Eingabegebühr und pro geänderten Gesellschafter 21 EUR Eintragungsgebühr (Tarifpost 10 GGG).

Kosten der Vertragserrichtung: Richten sich nach § 18 Notariatstarifgesetz (NTG) je nach Höhe der Gegenleistung und des Nominales.

Grunderwerbsteuer: Steht ein Grundstück im Vermögen einer Gesellschaft, so geht mit der Übertragung der Anteile an der Gesellschaft auch das Grundstück wirtschaftlich auf den Erwerber der Anteile über. Das Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) normiert dafür zwei steuerpflichtige Tatbestände: den Übergang aller Anteile und die Vereinigung aller Anteile in einer Hand (§ 1 Abs. 3 GrEStG). Deshalb ist bei GmbH-Abtretungsverträgen immer zu fragen, ob sich im Gesellschaftsvermögen Liegenschaften befinden, bzw. sind die Parteien über die Rechtsfolgen zu belehren. Bemessungsgrundlage ist nach § 4 Abs. 1 GrEStG der Grundstückswert.[64] Der Steuersatz beträgt 3,5 % (§ 7 Abs. 1 Ziff. 3 GrEStG).

[64] Der Grundstückswert setzt sich nach den Bestimmungen der Grundstückswertverordnung zusammen aus dem Bodenwert (dieser kann beim zuständigen Finanzamt erfragt werden) und dem Gebäudewert.

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