Rz. 218
Die betriebliche Mitbestimmung der Arbeitnehmer ist in §§ 89 ff. Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG) geregelt. In jedem Betrieb, in dem dauernd mindestens fünf Arbeitnehmer beschäftigt sind, ist ein Betriebsrat zu bilden. Unter Betrieb versteht man jede Arbeitsstätte, die eine organisatorische Einheit bildet, innerhalb der mit technischen oder immateriellen Mitteln die Erzielung bestimmter Arbeitsergebnisse verfolgt wird. Der Betriebsrat hat im Wesentlichen folgende Rechte:
▪ | Überwachung der Arbeitnehmerschutzvorschriften |
▪ | Einsicht in die Personalakten und Lohnkonten der Arbeitnehmer |
▪ | Auskunftsrecht über wirtschaftliche, soziale und gesundheitliche Interessen der Arbeitnehmer |
▪ | der Betriebsinhaber muss den Betriebsrat über laufende Angelegenheiten informieren, insbesondere bei Planung und Einführung neuer Technologien, Umschulungen, Versetzungen etc. |
▪ | Abschluss von Betriebsvereinbarungen |
▪ | Mitwirkungsrecht bei Kündigung von Arbeitnehmern |
▪ | besonderer Kündigungsschutz für Mitglieder des Betriebsrats. |
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