Rz. 119

Die Existenz der Gesellschaft und die Vertretungsbefugnis der Organe können mit einem vom Gericht ausgestellten oder von einem öffentlichen Notar als Gerichtskommissär beglaubigten Firmenbuchauszug nachgewiesen werden. Ein solcher vom Gericht oder Notar beglaubigter Firmenbuchauszug besitzt die Beweiskraft einer öffentlichen Urkunde und ist daher sicher. Alle anderen Firmenbuchauszüge besitzen keine Beweiskraft und sind daher nicht sicher. Die Vertretungsbefugnis von Organen kann auch mittels einer vom Notar ausgestellten Amtsbestätigung gem. § 89a NO nachgewiesen werden.

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