1. Überschuldung, Zahlungsunfähigkeit

 

Rz. 233

Eine zur Insolvenzanmeldung verpflichtende Überschuldung liegt vor, wenn

das Vermögen der GmbH unter Ansatz von Liquidationswerten unter Einbeziehung der stillen Reserven die bestehenden Verbindlichkeiten nicht deckt (rechnerische Überschuldung) und
die Finanzkraft der GmbH nach überwiegender Wahrscheinlichkeit mittelfristig nicht zur Fortführung des Unternehmens ausreicht (negative Fortbestehensprognose).[97]
 

Rz. 234

Der Insolvenzanmeldungsgrund der Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn

die Gesellschaft ihre Zahlungen einstellt (§ 66 Abs. 2 IO) und
bei redlicher wirtschaftlicher Gebarung auch nicht in der Lage ist, die notwendigen Mittel alsbald zu beschaffen.[98]
 

Rz. 235

Die Beurteilung, ob eine Insolvenzantragspflicht besteht, obliegt den Geschäftsführern. Ab dem Zeitpunkt der Verpflichtung zur Insolvenzanmeldung dürfen die Geschäftsführer keine Zahlungen mehr leisten (§ 25 Abs. 3 Ziff. 2 GmbHG) und keine neuen Schulden eingehen, aber auch keine Sicherheiten bestellen und auf diese Weise eine Masseschmälerung bewirken (§ 159 Abs. 1 Ziff. 2 StGB).

[97] Reich-Rohrwig, GmbH I2, Rn 2/371.
[98] Rspr. siehe Reich-Rohrwig, GmbH I2, Rn 2/376.

2. Haftung der Geschäftsführer

 

Rz. 236

Bei abschlussprüfungspflichtigen Gesellschaften haften die Geschäftsführer nach § 22 URG (siehe Rdn 232). Weiters haften die Geschäftsführer persönlich für die Anlaufkosten des Insolvenzverfahrens. Diese Haftung ist mit 4.000 EUR begrenzt (§ 72a IO). Die genannten Haftungen bestehen nur gegenüber der GmbH. Eine unmittelbare Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern besteht nur in folgenden Fällen:

Wenn die Geschäftsführer bei einer ordentlichen Kapitalherabsetzung bei der Firmenbuchanmeldung falsche Angaben machen (§ 56 Abs. 3 GmbHG).
Wenn die Geschäftsführer die Anmeldung von Einforderungen weiterer Einzahlungen auf nicht voll eingezahlte Stammeinlagen unterlassen oder dabei falsche Angaben machen (§ 64 Abs. 2 GmbHG).
Wenn die Geschäftsführer gegen ein Schutzgesetz i.S.d. § 1311 ABGB verstoßen, haften sie den Gläubigern gegenüber aus Delikt. Schutzgesetze sind z.B. fahrlässige Krida (§ 159 StGB), Veruntreuung (§ 133 StGB), Verletzung der Verpflichtung zur Insolvenzanmeldung (§ 69 IO).

Daneben bestehen die allgemeinen Haftungsgründe (siehe Rdn 179 f.).

3. Haftung der Gesellschafter

 

Rz. 237

Die Gesellschafter haften auch in der Insolvenz nur aus den allgemeinen Haftungsgründen (siehe Rdn 125 ff.).

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