Rz. 232

Nach den Bestimmungen des Unternehmensreorganisationsgesetzes (URG) können die Geschäftsführer in einer Krisensituation Antrag auf Einleitung eines Reorganisationsverfahrens stellen (§ 1 URG). Rechtsfolge der Unterlassung ist eine Haftung der Geschäftsführer in der Insolvenz für die in der Insolvenzmasse nicht gedeckten Verbindlichkeiten bis zu einem Höchstbetrag von 100.000 EUR (§ 22 URG). Die Bestimmungen gelten jedoch nur für abschlussprüfungspflichtige Gesellschaften. Es haften der/die Geschäftsführer gegenüber der Gesellschaft. Die Haftung kann nur vom Insolvenzverwalter geltend gemacht werden (§ 28 URG). Die Haftung tritt jedoch nur ein, wenn die Geschäftsführer

innerhalb der letzten zwei Jahre vor dem Insolvenzverfahren einen Bericht des Abschlussprüfers erhalten haben, wonach die Eigenmittelquote weniger als 8 % und die fiktive Schuldentilgungsdauer mehr als 15 Jahre beträgt (§ 22 Abs. 1 Ziff. 1 URG), oder
den Jahresabschluss nicht oder nicht rechtzeitig aufgestellt oder nicht unverzüglich den Abschlussprüfer mit dessen Prüfung beauftragt haben (§ 22 Abs. 1 Ziff. 2 URG).

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