1. Inhalt der Anmeldung einer neu gegründeten GmbH (§ 11 GmbHG)

 

Rz. 105

Firma;
Rechtsform (Gesellschaft mit beschränkter Haftung);
Sitz (Angabe der politischen Gemeinde);
Geschäftsanschrift;
Geschäftszweig (freiwillig);
Höhe des Stammkapitals;
Stichtag für Jahresabschluss (Konzernabschluss);
Vertretungsbefugnis der Geschäftsführer;
Datum des Gesellschaftsvertrags;
Geschäftsführer: Name, Geburtsdatum, Art der Vertretungsbefugnis;
Gesellschafter: Name, Geburtsdatum, Höhe der übernommenen Stammeinlage und die Höhe der darauf geleisteten Bareinzahlung und Sacheinlage;
Prokuristen (falls vorhanden);
Aufsichtsrat (falls vorhanden);
Zweigniederlassungen (falls vorhanden).

2. Anmeldefrist

 

Rz. 106

Die Geschäftsführer sind lediglich den Gesellschaftern gegenüber zur Anmeldung der Gründung verpflichtet;[52] es gibt keine gesetzliche Frist. Bei nachträglichen Änderungen in der Gesellschaft sind die Geschäftsführer verpflichtet, diese unverzüglich zum Firmenbuch anzumelden (z.B. § 26 Abs. 1 GmbHG).

[52] Reich-Rohrwig, GmbH I2, Rn 1/566.

3. Anmeldung durch die Geschäftsführer

 

Rz. 107

Anmeldungen zum Firmenbuch sind von den Geschäftsführern einzubringen. Die Anmeldung hat die begehrte Eintragung bestimmt zu bezeichnen (§ 16 FBG). Die Unterschriften der Geschäftsführer bedürfen grundsätzlich der gerichtlichen oder notariellen Beglaubigung (§ 11 UGB). Keine Beglaubigung ist für die sog. vereinfachten Anmeldungen gem. § 11 FBG erforderlich. Es handelt sich dabei um Anmeldungen, die die Geschäftsanschrift, den Geschäftszweig, die Mitglieder des Aufsichtsrats sowie die Gesellschafter, deren Stammeinlagen und die darauf geleisteten Einzahlungen betreffen. Ob Firmenbuchanmeldungen durch sämtliche Geschäftsführer oder nur durch die Geschäftsführer in vertretungsbefugter Anzahl zu unterfertigen sind, richtet sich nach dem Inhalt der jeweiligen Firmenbuchanmeldung.

 

Rz. 108

Folgende Anmeldungen müssen von sämtlichen Geschäftsführern beglaubigt unterfertigt eingebracht werden:

Ersteintragung der Gesellschaft;
Erteilung von Prokura;
jede Änderung des Gesellschaftsvertrags;
Einforderung von Einzahlungen auf das Stammkapital;
formwechselnde Umwandlung einer GmbH in eine AG;
Spaltung zur Neugründung und zur Aufnahme.
 

Rz. 109

Folgende Anmeldungen müssen von Geschäftsführern in vertretungsberechtigter Anzahl beglaubigt unterfertigt eingebracht werden:

Neubestellung und Abberufung von Geschäftsführern sowie jeder Wechsel in der Vertretungsbefugnis;
Widerruf einer Prokura;
Errichtung einer Zweigniederlassung;
Einreichung des Jahres- und des Konzernabschlusses;
Umwandlungen nach dem UmwG;
Verschmelzungen;
Spaltung zur Aufnahme bei der übernehmenden GmbH;
Auflösung.

4. Formblätter zur Anmeldung

 

Rz. 110

Amtliche Formblätter zur Anmeldung einer GmbH zum Firmenbuch gibt es nicht.

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