Rz. 24

Gesellschafter einer GmbH können inländische und ausländische, natürliche und juristische Personen sein. In Betracht kommen z.B. auch Privatstiftungen, Vereine und Personengesellschaften. Ausgeschlossen sind z.B. Gesellschaften bürgerlichen Rechts, Erbengemeinschaften oder stille Gesellschaften (mangels Rechtsfähigkeit). Auch Minderjährige können, vertreten durch ihre gesetzlichen Vertreter, Gesellschafter werden. Ausländische natürliche und juristische Personen können unabhängig von ihrem Aufenthalt bzw. Sitz Gesellschafter sein. Hierzu ist keine Genehmigung einer österreichischen Behörde erforderlich. Gem. § 80 Abs. 1 GmbHG können Geschäftsanteile im Miteigentum stehen. Die Gesellschafterrechte können dann nur gemeinschaftlich ausgeübt werden.

 

Rz. 25

Bei Ehegatten ist in Bezug auf Gründung einer GmbH und Anteilserwerb Folgendes zu beachten: Gem. § 1233 ABGB gilt in Österreich der Grundsatz der Gütertrennung. Jeder Ehegatte bleibt Eigentümer des von ihm in die Ehe eingebrachten und während der Ehe erworbenen Vermögens. Die Vereinbarung einer Gütergemeinschaft ist zwar zulässig, kommt aber in der Praxis nur sehr selten vor. Ehegatten übernehmen daher in aller Regel als Einzelperson Anteile an GmbHs und sind über diese alleine verfügungsbefugt. Sollen beide Ehegatten Gesellschafter sein bzw. deren Anteil im Miteigentum stehen, sind beide Ehegatten im Gesellschafts- bzw. Abtretungsvertrag anzuführen. Im Falle einer Ehescheidung unterliegen Unternehmensanteile grundsätzlich nicht der Güteraufteilung, außer es handelt sich um bloße Wertanlagen.

 

Rz. 26

Auch die Anzahl der Gesellschafter ist beliebig. Die Gründung durch nur einen Gesellschafter ist zulässig (Ein-Mann-GmbH, § 1 Abs. 1 GmbHG). Der Gesellschaftsvertrag wird in diesem Fall durch die "Erklärung über die Errichtung der Gesellschaft" ersetzt, es gelten jedoch dieselben Bestimmungen wie für die Errichtung durch mehrere Gesellschafter. Das Gesetz sieht keine Höchstzahl an Gesellschaftern vor.

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