Rz. 3

Nach Art. 21 EuErbVO unterliegt die gesamte Rechtsnachfolge von Todes wegen dem Recht jenes Mitgliedstaates, in dem der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Ergibt sich aus der Gesamtheit der Umstände eine "engere Verbindung" zu einer anderen Rechtsordnung, ist diese anwendbar. Auf die Staatsangehörigkeit des Erblassers kommt es jedenfalls nicht mehr an.

 

Rz. 4

Aus österreichischer Sicht stellen die Sondererbfolgeregelungen des Anerbenrechts und des § 14 WEG (Wohnungseigentum von zwei Partnern im Ablebensfall) sowie die Bestimmungen des Grundverkehrsrechts Ausnahmen dar, für die der Grundsatz der Nachlasseinheit nicht gilt (Art. 30 EuErbVO).[3] Der österreichische OGH tendiert jedoch dazu, § 14 WEG als generelle Ausnahme von der EuErbVO zu sehen, sodass weiterhin die österreichischen Gerichte zu dessen Umsetzung zuständig sind.[4]

 

Rz. 5

Für die Zulässigkeit und Rechtswirksamkeit einer letztwilligen Anordnung ist auf das Recht des Aufenthaltsortes des Erblassers oder dessen zulässige Rechtswahl zum Zeitpunkt der Errichtung abzustellen (Art. 24 Abs. 1 EuErbVO).

[3] Krist, NZ 2016, 126.
[4] OGH 20.6.2017, 2 Ob 104/17h.

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