Rz. 1

Das österreichische Gesellschaftsrecht unterscheidet zwischen Personen- und Kapitalgesellschaften. Der wesentlichste Unterschied zwischen diesen Gesellschaftstypen besteht darin, dass bei den Personengesellschaften zumindest eine natürliche Person persönlich mit dem Privatvermögen für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet. Diese persönliche Haftung wird bei den Kapitalgesellschaften ersetzt durch das Mindestkapital, das bei Gründung der Gesellschaft vorhanden sein muss. Die Aufbringung und Erhaltung des Kapitals werden durch eine Vielzahl von Bestimmungen geschützt. Eine Mischform liegt vor, wenn der persönlich haftende Gesellschafter einer Personengesellschaft keine natürliche Person, sondern eine Kapitalgesellschaft ist (z.B. GmbH & Co. KG, siehe Rdn 14 ff.).

 

Rz. 2

Ein weiterer wesentlicher Unterschied besteht darin, dass bei den Personengesellschaften nur Gesellschafter Geschäftsführer werden können (Selbstorganschaft). Bei den Kapitalgesellschaften können auch Nichtgesellschafter Geschäftsführer werden, es ist also Fremdorganschaft möglich.

 

Rz. 3

Die praktische Bedeutung der GmbH ist äußerst groß: Per 1.1.2021 waren im Firmenbuch 169.969 GmbHs eingetragen. Dies entspricht einem Anteil von etwa 60 % aller im Firmenbuch eingetragenen Personen- und Kapitalgesellschaften.

 

Rz. 4

Die maßgeblichen Rechtsgrundlagen für die GmbH sind:

Gesetz über Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG);
Firmenbuchgesetz (FBG);
Unternehmensgesetzbuch (UGB).

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