Rz. 156

Stimmberechtigt ist jeder Gesellschafter. Je 10 EUR einer übernommenen Stammeinlage gewähren eine Stimme, wobei Bruchteile unter 10 EUR nicht gezählt werden (§ 39 Abs. 2 GmbHG). Im Gesellschaftsvertrag kann Abweichendes vereinbart werden; jedem Gesellschafter muss aber mindestens eine Stimme zustehen. Das Stimmrecht ruht bei vermögensrechtlichen Interessenskollisionen, wenn z.B. ein Gesellschafter von einer Schuld gegenüber der Gesellschaft befreit werden soll. Stimmbindungsverträge (Syndikatsverträge) sind zulässig.[69]

[69] Koppensteiner, GmbHG3, § 39 Rn 19 m.w.N.

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