I. Grundlagen

1. Rechtsgrundlagen

 

Rz. 99

In Österreich trägt das Handelsregister den Namen Firmenbuch. Die Bestimmungen darüber sind im Firmenbuchgesetz (FBG) enthalten. Das Firmenbuch besteht aus dem Hauptbuch und der Urkundensammlung (§ 1 FBG).

Daneben besteht ein Register der wirtschaftlichen Eigentümer von Gesellschaften, welches durch das Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz – WiEReG in Umsetzung der europäischen Geldwäscherichtlinie[49] geschaffen wurde. Das Register wird durch die im Bundesministerium für Finanzen eingerichtete Registerbehörde geführt (siehe unter www.bmf.gv.at).

[49] Zuletzt aktualisiert durch Richtlinie (EU) 2018/843 vom 30.5.2018 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung und zur Änderung der Richtlinien 2009/138/EG und 2013/36/EU, ABl L 156/43 (5. Geldwäscherichtlinie).

2. Zentrales Firmenbuch

 

Rz. 100

Das Hauptbuch des Firmenbuches ist zentral, es wird vollelektronisch für ganz Österreich geführt. Auch die Urkundensammlung wird seit 1.1.2007 vollelektronisch zentral geführt (§ 29 FBG).

3. Zuständigkeit

 

Rz. 101

Zuständig für die Führung des Firmenbuches sind die Firmenbuchgerichte. Das sind die mit Handelssachen betrauten Landesgerichte, in Wien das Handelsgericht Wien. Die Anschriften der einzelnen Gerichte sowie Auskünfte darüber, welches Gericht für einen bestimmten Ort zuständig ist, finden sich unter www.bmj.gv.at.

4. Form des Firmenbuches

 

Rz. 102

Das Hauptbuch und seit 1.1.2007 auch die Urkundensammlung werden vollelektronisch geführt. Die Urkundensammlung wurde davor in Papierform geführt, wobei sich die Urkunden dezentral beim jeweils zuständigen Gericht befanden. Eine Rückerfassung von Urkunden, die vor dem 31.12.2006 eingelangt sind, ist nur eingeschränkt möglich.[50] Die elektronische Übermittlung von Urkunden, die nicht älter als 10 Jahre sind und Kapitalgesellschaften betreffen, kann per E-Mail begehrt werden (§ 43 Abs. 4 FBG).

[50] Appl in Straube, UGB I4 § 29 FBG, Rn 8.

5. Internetzugang

 

Rz. 103

Durch die zentrale Speicherung sind Abfragemöglichkeiten für alle im Hauptbuch und in der Urkundensammlung (seit 1.1.2007) des Firmenbuches gespeicherten Firmen und Urkunden, unabhängig von ihrem Sitz, von jedem mit Firmenbuchsachen betrauten Gerichtshof erster Instanz (§ 33 FBG) sowie von allen öffentlichen Notaren (§ 35 FBG) in ganz Österreich möglich. Die von den Gerichten und den Notaren hergestellten Firmenbuchauszüge sind öffentliche Urkunden und haben eine erhöhte Beweiswirkung. Die Abfrage kostet 14,40 EUR (zuzüglich 20 % USt.). Auch über die Homepage des Bundesministeriums für Justiz (www.bmj.gv.at) und andere Internetseiten kann ein Auszug aus dem Firmenbuch beschafft werden. Diese Auszüge haben allerdings keine öffentliche Beweiskraft.

II. Bedeutung der Firmenbucheintragung

 

Rz. 104

Eintragungen im Firmenbuch haben zum Teil bloß deklaratorische Wirkung. Dies betrifft insbesondere die Bestellung oder Abberufung von Geschäftsführern,[51] Prokuristen oder Aufsichtsratsmitgliedern, Änderungen im Stand der Gesellschafter, die Volleinzahlung des Stammkapitals oder die Änderung der Geschäftsanschrift. Konstitutive Wirkung haben dagegen folgende Eintragungen: Neueintragung der Gesellschaft, sämtliche Änderungen des Gesellschaftsvertrags (z.B. Kapitalerhöhung) und Umgründungen.

[51] OGH 18.9.2003, 8 Ob 84/03s; Reich-Rohrwig, GmbH I2, Rn 2/677.

III. Inhalt der Firmenbuchanmeldung

1. Inhalt der Anmeldung einer neu gegründeten GmbH (§ 11 GmbHG)

 

Rz. 105

Firma;
Rechtsform (Gesellschaft mit beschränkter Haftung);
Sitz (Angabe der politischen Gemeinde);
Geschäftsanschrift;
Geschäftszweig (freiwillig);
Höhe des Stammkapitals;
Stichtag für Jahresabschluss (Konzernabschluss);
Vertretungsbefugnis der Geschäftsführer;
Datum des Gesellschaftsvertrags;
Geschäftsführer: Name, Geburtsdatum, Art der Vertretungsbefugnis;
Gesellschafter: Name, Geburtsdatum, Höhe der übernommenen Stammeinlage und die Höhe der darauf geleisteten Bareinzahlung und Sacheinlage;
Prokuristen (falls vorhanden);
Aufsichtsrat (falls vorhanden);
Zweigniederlassungen (falls vorhanden).

2. Anmeldefrist

 

Rz. 106

Die Geschäftsführer sind lediglich den Gesellschaftern gegenüber zur Anmeldung der Gründung verpflichtet;[52] es gibt keine gesetzliche Frist. Bei nachträglichen Änderungen in der Gesellschaft sind die Geschäftsführer verpflichtet, diese unverzüglich zum Firmenbuch anzumelden (z.B. § 26 Abs. 1 GmbHG).

[52] Reich-Rohrwig, GmbH I2, Rn 1/566.

3. Anmeldung durch die Geschäftsführer

 

Rz. 107

Anmeldungen zum Firmenbuch sind von den Geschäftsführern einzubringen. Die Anmeldung hat die begehrte Eintragung bestimmt zu bezeichnen (§ 16 FBG). Die Unterschriften der Geschäftsführer bedürfen grundsätzlich der gerichtlichen oder notariellen Beglaubigung (§ 11 UGB). Keine Beglaubigung ist für die sog. vereinfachten Anmeldungen gem. § 11 FBG erforderlich. Es handelt sich dabei um Anmeldungen, die die Geschäftsanschrift, den Geschäftszweig, die Mitglieder des Aufsichtsrats sowie die Gesellschafter, deren Stammeinlagen und die darauf geleisteten Einzahlungen betreffen. Ob Firmenbuchanmeldungen durch sämtliche Geschäftsführer oder nur durch die Geschäftsführer in vertretungsbefugter Anzahl zu unterfertigen sind, richtet...

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