Rz. 146

Im Erbfall geht der Geschäftsanteil zunächst ex lege auf die Verlassenschaft über. Die Vertretung der Verlassenschaft obliegt den Erben, die eine Erbantrittserklärung abgegeben haben (§ 810 ABGB). Diese sind daher berechtigt, in einer Generalversammlung das Stimmrecht auszuüben. Für Maßnahmen der außerordentlichen Verwaltung benötigen sie dazu die Genehmigung des Verlassenschaftsgerichts. Bei Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens (sog. Einantwortungsbeschluss) gehen alle Rechte und Pflichten im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den/die Erben über. Falls der Geschäftsanteil als Vermächtnis vermacht wurde, hat der Vermächtnisnehmer einen Anspruch gegen die Erben auf Ausfolgung des Geschäftsanteils.

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