Rz. 82

Wie bei der Gründung kann die Kapitalerhöhung durch Sach- und/oder Bareinlagen aufgebracht werden. § 52 Abs. 6 GmbHG verweist auf die entsprechenden Gründungsvorschriften. Strittig ist für die Frage der Mindestbareinzahlungsverpflichtung, ob der Erhöhungsbetrag allein (isolierte Betrachtung) oder das gesamte Stammkapital nach Kapitalerhöhung (konsolidierte Betrachtung) heranzuziehen ist.

 

Rz. 83

Die Rspr. qualifiziert die Kapitalerhöhung als Zusatzgründung, durch die ein selbstständiger Haftungsfonds geschaffen wird.[46] Es sind daher die Gründungsvorschriften auf den Erhöhungsbetrag alleine anzuwenden. Beispiele: Eine Kapitalerhöhung um 17.500 EUR muss zur Gänze bar einbezahlt werden. Bei einer Kapitalerhöhung um 35.000 EUR sind mindestens 17.500 EUR bar einzuzahlen.

 

Rz. 84

Der Nachweis der Einzahlung bzw. Einbringung des Erhöhungskapitals hat wie bei der Gründung zu erfolgen (siehe Rdn 68). Die Geschäftsführer haben diesen Nachweis mittels Erklärung ihrer freien und unbeschränkten Verfügung über die Erhöhungsbeträge sowie durch Bankbestätigung zu erbringen (§ 10 Abs. 3 GmbHG).

[46] Umfahrer, GmbH6, Rn 562 m.w.N.

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