Rz. 151

Die Einberufung hat in der durch den Gesellschaftsvertrag bestimmten Form zu erfolgen. Sieht der Gesellschaftsvertrag keine bestimmte Form vor, sind die einzelnen Gesellschafter mittels rekommandierten Schreibens (= "Einschreiben" ohne Rückschein) zu laden (§ 38 Abs. 1 GmbHG). Dabei sind Ort, Zeit und Zweck (Tagesordnung) zu bezeichnen. Bei beabsichtigten Änderungen des Gesellschaftsvertrags ist deren wesentlicher Inhalt anzugeben (§ 38 Abs. 2 GmbHG). Eine geplante Kapitalerhöhung mit Sacheinlagen muss ausdrücklich angekündigt werden (§ 52 Abs. 6 GmbHG).

 

Rz. 152

Die Einberufung muss so rechtzeitig erfolgen, dass zwischen dem Tag der letzten Verlautbarung oder der Aufgabe des Einberufungsschreibens zur Post und dem Tag der Generalversammlung ein Zeitraum von mindestens sieben Tagen liegt (§ 38 Abs. 1 GmbHG). Ist die Generalversammlung nicht ordnungsgemäß einberufen oder ein Gegenstand zur Beschlussfassung gestellt, dessen Verhandlung nicht wenigstens drei Tage vor der Versammlung ordnungsgemäß angekündigt wurde, so können Beschlüsse nur gefasst werden, wenn sämtliche Gesellschafter anwesend und mit der Abhaltung der Generalversammlung einverstanden sind (Vollversammlung, § 38 Abs. 4 GmbHG).

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