Rz. 133

Gesetzliche Übertragungsbeschränkungen bestehen nur in wenigen Ausnahmefällen (z.B. §§ 8, 30c Abs. 2 GmbHG). Oft wird jedoch die Übertragung von Geschäftsanteilen (oder Teilen desselben) durch Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag von weiteren Voraussetzungen abhängig gemacht (Vinkulierung, siehe Rdn 137). Es kann einerseits eine Beschränkung des Personenkreises, an den übertragen werden kann, vereinbart werden. Anderseits sind bestimmte Zustimmungserfordernisse möglich. Vertraglich vereinbarte Beschränkungen wirken nach bisheriger h.M. absolut,[56] eine entgegen einer Übertragungsbeschränkung durchgeführte Übertragung ist ungültig. Dies gilt nach h.A. jedoch nur, wenn die Vinkulierung im Gesellschaftsvertrag enthalten ist; wird bloß ein Syndikatsvertrag abgeschlossen, wirkt dieser nur schuldrechtlich.[57]

[56] Umfahrer, GmbH6, Rn 732.
[57] Nowotny in Kalss/Nowotny/Schauer, Gesellschaftsrecht2, Rn 4/128.

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