I. Gesetzlicher Mindestinhalt

1. Firma

 

Rz. 37

Die Vorschriften über die Bildung der Firma wurden mit Einführung des UGB wesentlich vereinfacht (§ 5 GmbHG, §§ 17 ff. UGB). Es müssen lediglich folgende Grundsätze der Firmabildung eingehalten werden:

a) Firmenwahrheit (Irreführungsverbot)

 

Rz. 38

Die Firma darf keine Angaben enthalten, die geeignet sind, über wesentliche geschäftliche Verhältnisse irrezuführen (§ 18 Abs. 2 UGB). Im Verfahren vor dem Firmenbuchgericht wird die Eignung zur Irreführung nur dann berücksichtigt, wenn sie ohne weitere Beweisaufnahme für das Gericht ersichtlich ist. Die Firma darf keine falsche Vorstellung über den Unternehmensgegenstand, die Größe oder fachliche Professionalität wecken.[22] Aufgrund des Grundsatzes der Firmenwahrheit ist bei lokalen Zusätzen wie z.B. "Austria", "Österreich", "Wiener" oder auch "International" große Vorsicht geboten. Hierbei muss dem Firmenbuchgericht nachgewiesen werden, dass das Unternehmen aufgrund seines Umfangs und Wichtigkeit für den bezeichneten lokalen Bereich (z.B. für ganz Österreich) von großer Bedeutung ist oder die Erzeugnisse typisch österreichischen Gepräges sind.[23] Bei Tochtergesellschaften ausländischer Unternehmen ist der Zusatz "Austria" dann zulässig, wenn in mindestens zwei anderen Ländern verwandte Unternehmen mit demselben Namen bestehen.

[22] Umfahrer, GmbH6, Rn 57.
[23] Schuhmacher/Fuchs, in: Straube, UGB4, § 18 Rn 68 m.w.N.

b) Unterscheidungskraft

 

Rz. 39

Die Firma muss die Fähigkeit haben, sich von anderen am selben Ort oder in derselben Gemeinde bereits bestehenden und in das Firmenbuch eingetragenen Firmen zu unterscheiden (§ 29 UGB). Wird die Firma mit dem Vor- und Zunamen eines Gesellschafters gebildet, werden an die Unterscheidungskraft keine strengen Maßstäbe gelegt (vgl. § 29 Abs. 2 UGB). Hingegen wird bei reinen Sachfirmen die Unterscheidungskraft sehr streng geprüft, insbesondere wenn Unternehmen im Gesellschaftsvertrag branchenähnliche Unternehmensgegenstände aufweisen. Bei der Prüfung der Unterscheidungskraft ist nicht der gesamte Wortlaut zu vergleichen. Vielmehr ist das sog. Charakteristikum des Firmenwortlautes zu ermitteln. Dieses ist jener Firmenbestandteil, der im täglichen Geschäftsverkehr verwendet wird.[24]

[24] Umfahrer, GmbH6, Rn 55.

c) Kennzeichnungskraft

 

Rz. 40

Eignung zur Kennzeichnung bedeutet, dass die Firma als Name individualisiert werden kann. Reine Branchenbezeichnungen (z.B. Gaststätten, Bau) oder Gattungsbezeichnungen für Waren und Dienstleistungen sind ohne individualisierende Zusätze unzulässig.[25] Zulässig sind Personen-, Sach- und Fantasiebezeichnungen. Zulässig sind beispielsweise

Wortmarken
Fantasiebezeichnungen (z.B. Aktivreal, Internetreal)
Buchstabenkombinationen (z.B. DSB, CPI)
fremdsprachliche Ausdrücke (z.B. Air Design, nice advice)
Ortsnamen: Hierbei ist jedoch große Vorsicht geboten wegen des Grundsatzes der Firmenwahrheit (siehe Rdn 38).
[25] Schuhmacher/Fuchs, in: Straube, UGB4, § 18 Rn 57 m.w.N.

d) Rechtsformzusatz

 

Rz. 41

Die Firma der GmbH muss einen Rechtsformzusatz enthalten (§ 5 Abs. 1 GmbHG). Dieser Zusatz hat in deutscher Sprache zu erfolgen. Die Anfügung des Rechtsformzusatzes am Ende der Firma ist üblich, eine Voranstellung ist aber ebenfalls möglich. Abkürzungen sind zulässig, sodass etwa folgende Zusätze zulässig sind: Gesellschaft mbH, Ges.m.b.H., GesmbH, G.m.b.H., GmbH und gmbh.

e) Gutachten der Wirtschaftskammer

 

Rz. 42

Eine zwingende Begutachtung durch die Wirtschaftskammer ist nicht vorgesehen, das Firmenbuchgericht kann jedoch in Zweifelsfällen die zuständige gesetzliche Interessenvertretung befassen (§ 14 Abs. 1 FBG). In der Praxis ist es ratsam, vor Abschluss des Gesellschaftsvertrags in Zweifelsfällen mit dem zuständigen Firmenbuchgericht Kontakt aufzunehmen, um den in Aussicht genommenen Firmawortlaut abzustimmen oder sofort ein Firmawortlautgutachten der Wirtschaftskammer einzuholen. Die Ausstellung eines solchen Gutachtens dauert in der Regel ca. zwei Wochen und ist kostenlos. Dies kann eine wesentliche Zeit- und Kostenersparnis bei der Gründung der Gesellschaft bewirken.

2. Sitz der Gesellschaft

 

Rz. 43

Gem. § 5 Abs. 2 GmbHG ist als Sitz der Gesellschaft der Ort zu bestimmen, an dem die Gesellschaft einen Betrieb hat, an dem sich die Geschäftsleitung befindet oder an dem die Verwaltung geführt wird. Ein Sitz im Ausland ist grundsätzlich zulässig (str.). Dies gilt jedoch nur für den Verwaltungssitz; der im Firmenbuch einzutragende Satzungssitz muss in Österreich gelegen sein.[26] Die Adresse ist im Gesellschaftsvertrag nicht anzuführen, diese wird lediglich im Eintragungsgesuch an das Firmenbuchgericht angeführt. Jede Gesellschaft kann nur einen Sitz haben. Wenn sie noch andere Unternehmungen betreibt, so handelt es sich dabei um Zweigniederlassungen (siehe Rdn 219 ff.). Nach dem Sitz der Gesellschaft richten sich die Zuständigkeit des Firmenbuchgerichts, der Gerichtsstand der Gesellschaft und der Tagungsort für die Generalversammlung.

[26] Zib in Zib/Dellinger, UGB (2010), Verlegung der Hauptniederlassung oder des Sitzes, Rn 25; siehe auch EuGH 16.12.2008, C-210/06.

3. Gegenstand des Unternehmens

 

Rz. 44

Gegenstand des Unternehmens können jede Art wirtschaftlicher Tätigkeit sowie die Dur...

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