Rz. 187

Die Gerichtsgebühren sind im Gerichtsgebührengesetz (GGG) geregelt. Für die Inanspruchnahme der Tätigkeit des Verlassenschaftsgerichts haben die Erben mit Beendigung des Verfahrens eine Pauschalgebühr von 0,5 % des reinen Verlassenschaftsvermögens (Verlassenschaftsaktiva abzüglich Verlassenschaftspassiva), mindestens jedoch 72 EUR, an das Verlassenschaftsgericht zu bezahlen. Diese Gebühr ist auch bei Durchführung eines Ausfolgungsverfahrens zu entrichten. Mehrere Erben sind zur ungeteilten Hand zahlungspflichtig. Bei Berechnung des reinen Verlassenschaftsvermögens werden Vermächtnisse, Pflichtteilsrechte, Verfahrenskosten und die Grunderwerbsteuer nicht abgezogen. Zur Entrichtung der Pauschalgebühr sind die Erben verpflichtet. Diese sind jedoch berechtigt, von Vermächtnisnehmern und Pflichtteilsberechtigten den Teil der Gebühr, der auf das diesen auszufolgende Vermögen entfällt, zurückzufordern, es sei denn, dass ihnen der Verstorbene die Gebührenentrichtung auferlegt hat (§ 24 Abs. 2 GGG). Bei Entscheidung des Verlassenschaftsgerichts über widersprechende Erbantrittserklärungen erhöht sich die Gebühr auf 0,6 % des Verlassenschaftsvermögens, mindestens109 EUR.

 

Rz. 188

Findet mangels Vermögens oder bei Verlassenschaften geringen Wertes keine Verlassenschaftsabhandlung statt oder wird die Verlassenschaft an Zahlungs statt überlassen, ist keine Pauschalgebühr zu entrichten.

 

Rz. 189

Gehören Liegenschaften zum Verlassenschaftsvermögen, wird neben der Pauschalgebühr für die Eintragung des Eigentumsrechts im Grundbuch vom Liegenschaftserwerber eine Gebühr in der Höhe von 1,1 % des Verkehrswertes, bei Erwerb durch nahe Angehörige beträgt die Gebühr 1,1 % des dreifachen steuerlichen Einheitswertes, maximal jedoch 30 % des Verkehrswertes.

 

Rz. 190

Die Gerichtsgebühren werden vom Kostenbeamten des Verlassenschaftsgerichts bzw. Grundbuchgerichts mit Zahlungsaufforderung und anschließendem Zahlungsauftrag eingehoben. Gegen den Zahlungsauftrag des Kostenbeamten kann binnen 14 Tagen ein Berichtigungsantrag an den Präsidenten des übergeordneten Landesgerichts eingebracht werden (§ 7 GEG). Dessen Entscheidung kann mittels Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und in der Folge durch Revision an den Verwaltungsgerichtshof oder durch Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof bekämpft werden.

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