Prof. Dr. Susanne Ferrari
, Dr. Marion Koch-Hipp
Rz. 166
Der durch das EheRÄG 1999 eingeführte § 68a EheG gewährt einem geschiedenen Ehegatten einen Unterhaltsanspruch bei aktueller Betreuung gemeinsamer Kinder (Abs. 1) bzw. nach Abs. 2, wenn er sich während der Ehe einvernehmlich der Haushaltsführung, ggf. auch der Kinder- oder Angehörigenbetreuung, gewidmet hat und ihm nun aufgrund des Mangels an Erwerbsmöglichkeiten (etwa wegen mangelnder beruflicher Aus- oder Fortbildung während der Ehe) oder der Dauer der ehelichen Lebensgemeinschaft oder seines Alters oder seiner Gesundheit eine Selbsterhaltung nicht zugemutet werden kann. Ob die derartige Gestaltung der Ehe kausal für den Eintritt der in § 68a Abs. 2 S. 1 EheG aufgezählten Unzumutbarkeitsgründe Alter, Gesundheit, Dauer der ehelichen Lebensgemeinschaft gewesen sein muss, ist umstritten. Treten die Gründe für eine Unzumutbarkeit der Erwerbstätigkeit erst einige Zeit nach der Scheidung auf, kann dies ebenfalls einen Unterhaltsanspruch begründen.
Rz. 167
Der Unterhaltsanspruch besteht unabhängig vom Verschulden; er kann daher auch dem allein oder überwiegend schuldigen Ehegatten zustehen. Auch die Parteienrolle, in welcher der betreffende Ehegatte im Scheidungsverfahren aufgetreten ist, ist für die Gewährung dieses Unterhalts unbeachtlich. Er kann bei Vorliegen der Voraussetzungen auch verlangt werden, wenn es im Fall einer Scheidung im Einvernehmen an einer wirksamen Vereinbarung über die unterhaltsrechtlichen Beziehungen fehlt (§ 69b EheG). Die Höhe des Anspruchs richtet sich nach dem "Lebensbedarf" des berechtigten Ehegatten und ist nach der Rechtsprechung nach dem konkreten Bedarf in einem Bereich zwischen 15–33 % des Einkommens des Verpflichteten auszumitteln, wobei der angemessene Unterhalt gem. § 66 EheG tunlichst nicht erreicht werden soll. Von dem ...