Rz. 153

Die Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 10 % des Stammkapitals anwesend oder vertreten sind (§ 38 Abs. 6 GmbHG). Das erforderliche Quorum kann im Gesellschaftsvertrag sowohl erhöht als auch verringert werden. Im Falle der Beschlussunfähigkeit der Generalversammlung ist unter Hinweis auf diesen Umstand eine zweite Generalversammlung einzuberufen, die auf die Tagesordnung der beschlussunfähigen Generalversammlung beschränkt ist. Diese zweite Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Höhe des vertretenen Kapitals beschlussfähig (§ 38 Abs. 7 GmbHG).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge