Rz. 184

Mit der Wiederverheiratung oder Begründung einer eingetragenen Partnerschaft des Unterhaltsberechtigten erlischt dessen Unterhaltsanspruch endgültig; ein Wiederaufleben ist ausgeschlossen (§ 75 EheG).

 

Rz. 185

Geht der Unterhaltsberechtigte eine (verschieden- oder gleichgeschlechtliche) Lebensgemeinschaft ein, ruht der Unterhaltsanspruch nach der Rechtsprechung; ob der Berechtigte vom Lebensgefährten tatsächlich Unterhalt bekommt, ist nicht relevant.[296] Gesetzliche Regelungen dafür gibt es zwar keine; die Rechtsprechung stützt sich aber einerseits auf eine Analogie zu § 75 EheG, andererseits darauf, dass in Lebensgemeinschaft lebende Geschiedene nicht bessergestellt werden dürften als Personen, die nach ihrer Scheidung wieder heiraten. Überdies widerspreche es dem allgemeinen sittlichen Empfinden, wenn der geschiedene Ehegatte zur Lebensgemeinschaft des anderen finanzielle Beiträge leisten solle.[297] Nach Beendigung der Lebensgemeinschaft lebt der Unterhaltsanspruch gegen den geschiedenen Ehegatten nicht automatisch wieder auf, sondern muss erst wieder geltend gemacht werden.[298]

[296] Siehe dazu die Nachweise bei Schwimann/Kolmasch, Unterhaltsrecht, S. 296. Diese Judikaturlinie wird von der neueren Lehre z.T. heftig kritisiert: Nach ihr soll der Unterhaltsanspruch gegenüber dem geschiedenen Ehegatten weiter aufrecht bleiben, tatsächliche Zuwendungen durch den Lebensgefährten seien aber zu berücksichtigen. Vgl. dazu Hinteregger, Familienrecht, S. 121 und Deixler-Hübner, Scheidung, S. 251 f., jew. m.w.N.
[297] Vgl. die Judikaturübersicht bei Hopf/Kathrein, Eherecht, § 66 EheG Rn 17 mit Anführung der kritischen Lit.
[298] OGH 3 Ob 115/90, JBl 1991, 589; OGH 7 Ob 237/99z, EvBl 2000/68; Hopf/Kathrein, Eherecht, § 66 EheG Rn 20.

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