Rz. 165
Es handelt sich um eine formwechselnde Umwandlung, bei der die Gesellschaft nicht aufgelöst und auch keine neue Gesellschaft errichtet wird. Die Gesellschaft wechselt lediglich ihre Rechtsform. Es kann eine Aktiengesellschaft in eine GmbH umgewandelt werden (§§ 239–244 AktG) oder eine GmbH in eine Aktiengesellschaft (§§ 245–253 AktG).
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