Rz. 124

Schriftliche Testamente und sonstige letztwillige Anordnungen sind dem Gerichtskommissär zu übergeben (§ 151 AußStrG). Der Notar hat sie bei der Todesfallaufnahme oder im Anschluss an diese zu übernehmen. Darüber wird vom Gerichtskommissär ein Protokoll aufgenommen. Im Übernahmeprotokoll sind alle für die Beurteilung der Echtheit und Gültigkeit allenfalls bedeutende Umstände anzuführen. Zur Übernahme des letzten Willens werden die Beteiligten nicht vorgeladen. Der Gerichtskommissär hat den gesetzlichen Erben Kopien der letztwilligen Anordnungen zu übersenden.

 

Rz. 125

Bei einer mündlichen letztwilligen Anordnung hat der Gerichtskommissär die Zeugen über den Inhalt und die für die Gültigkeit bedeutsamen Umstände zu befragen und dies im Übernahmeprotokoll anzuführen (§ 152 Abs. 4 AußStrG).

 

Rz. 126

Zur Auffindung letztwilliger Anordnungen richtet der Gerichtskommissär eine Anfrage an die Testamentsregister der Notare und Rechtsanwälte über die dort registrierten letztwilligen Anordnungen des Verstorbenen. Im Falle einer positiven Auskunft hat der Gerichtskommissär die Identitätsprüfung einzuleiten und weitere Nachforschungen beim Verwahrer der letztwilligen Anordnung darüber anzustellen, ob die letztwillige Anordnung vom Verstorbenen stammt.

 

Rz. 127

Eine nach Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens entdeckte letztwillige Erklärung ist ebenfalls vom Gerichtskommissär zu übernehmen (§ 183 Abs. 4 AußStrG). Es erfolgt aber keine Neuaufnahme des Verlassenschaftsverfahrens. Erben, die ihre Erbberechtigung auf ein nachträglich aufgefundenes Testament stützen, haben ihre Ansprüche bzw. die Erbschaftsklage gegen die bis dahin als Erben ausgewiesenen Personen zu erheben.

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