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Der Kapitalerhöhungsbeschluss kann nur in einer notariell beurkundeten Generalversammlung gefasst werden; Beschlussfassung im schriftlichen Weg ist nicht zulässig.[45] Der Beschluss hat Folgendes zu beinhalten:

den Erhöhungsbetrag und ein eventuelles Agio;
die Zulassung zur Übernahme und die Regelung von Bezugsrechten;
die Festsetzung der Frist für die auf die Kapitalerhöhung zu erbringenden Leistungen;
die Änderung des Gesellschaftsvertrags;
bei Sacheinlagen die Bezeichnung des Übernehmers sowie die genaue Umschreibung und Bewertung des Gegenstandes der Sacheinlage.
[45] Umfahrer, GmbH6, Rn 550.

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