Rz. 80
Der Kapitalerhöhungsbeschluss kann nur in einer notariell beurkundeten Generalversammlung gefasst werden; Beschlussfassung im schriftlichen Weg ist nicht zulässig.[45] Der Beschluss hat Folgendes zu beinhalten:
▪ | den Erhöhungsbetrag und ein eventuelles Agio; |
▪ | die Zulassung zur Übernahme und die Regelung von Bezugsrechten; |
▪ | die Festsetzung der Frist für die auf die Kapitalerhöhung zu erbringenden Leistungen; |
▪ | die Änderung des Gesellschaftsvertrags; |
▪ | bei Sacheinlagen die Bezeichnung des Übernehmers sowie die genaue Umschreibung und Bewertung des Gegenstandes der Sacheinlage. |
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