Rz. 162

Dabei handelt es sich um eine übertragende Umwandlung. Das Vermögen der umzuwandelnden GmbH wird im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf einen neuen Rechtsträger übertragen. Die GmbH erlischt ohne Liquidation. Für die Umwandlung gibt es steuerliche Begünstigungen nach §§ 7 ff. UmgrStG. Das Umwandlungsgesetz sieht zwei Formen der Umwandlung vor:

 

Rz. 163

Verschmelzende Umwandlung (§§ 2 ff. UmwG): Hierbei wird das Vermögen der GmbH auf den Hauptgesellschafter, der zumindest 90 % der Anteile halten muss, übertragen. Der Hauptgesellschafter kann eine physische Person oder eine Personengesellschaft (OG, KG) sein. Unzulässig ist nunmehr die verschmelzende Umwandlung auf eine Kapitalgesellschaft mit dem Sitz im Inland oder in einem EU-/EWR-Mitgliedstaat (§ 2 Abs. 1 UmwG). Zulässig ist jedoch die Umwandlung auf einen Kapitalgesellschaft-Hauptgesellschafter mit Sitz in einem Drittstaat.[71] Falls es einen Minderheitsgesellschafter gibt, steht diesem ein Barabfindungsanspruch zu (§ 2 Abs. 2 Ziff. 3 UmwG).

 

Rz. 164

Errichtende Umwandlung (§ 5 UmwG): Das Vermögen der GmbH wird auf eine gleichzeitig errichtete Personengesellschaft (OG oder KG) übertragen. An der errichteten Gesellschaft müssen Personen, die gemeinsam zumindest 90 % der Anteile an der umgewandelten GmbH halten, wieder im gleichen Ausmaß als Gesellschafter beteiligt sein.

Die grenzüberschreitende Umwandlung wird in der Mobilitätsrichtlinie[72] nun umfassend geregelt. Die Richtlinie erfasst grenzüberschreitende Umwandlungen, Verschmelzungen und Spaltungen.

[71] Umfahrer, GmbH6, Rn 976.
[72] Richtlinie (EU) 2019/2121 vom 27.11.2019 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2017/1132 in Bezug auf grenzüberschreitende Umwandlungen, Verschmelzungen und Spaltungen, ABl L 2019/321; Umsetzungsfrist: 31.1.2023.

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