Rz. 186

Die Prokura ermächtigt zu allen gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäften und Rechtshandlungen, die der Betrieb eines Unternehmens mit sich bringt (§§ 48 ff. UGB). Für die Belastung und Veräußerung von Liegenschaften bedarf es einer besonderen Ermächtigung der Gesellschaft (§ 49 Abs. 2 UGB). Eine Beschränkung des Umfangs dieser Vertretungsbefugnis ist im Außenverhältnis rechtlich unwirksam. Im Innenverhältnis kann die Prokura dagegen in jeder erdenklichen Weise eingeschränkt werden. Die Bestellung von Prokuristen und deren Anmeldung im Firmenbuch erfolgt durch sämtliche Geschäftsführer, sofern der Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt. Der Widerruf ist dagegen durch jeden Geschäftsführer selbstständig möglich (§ 28 Abs. 2 GmbHG).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge